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GUV | Zur Unterbrechung des versicherten Wegs
Bewegt sich ein Fußgänger nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, kann ausnahmsweise Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) bestehen, wenn es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Unterbrechung des direkten Wegs handelt.
Als geringfügig sieht der Senat dabei eine Unterbrechung an, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise örtlich und zeitlich noch als Teil des Wegs in seiner Gesamtheit angesehen werden kann. [i]Kastenbauer, NWB 1/2021 S. 45Der verunfallte Versicherte hatte sich in dem entschiedenen Fall zunächst auf direktem Weg von seinem abgestellten Pkw zu seiner Arbeitsstätte bewegt, sich aber dann von diesem Ziel für wenige Schritte und für wenige Sekunden in entge...