NWB Nr. 14 vom Seite 945

Zweiter Frühling für die Selbstanzeige?

Dirk Beyer | Mitarbeiter der Kölner Sozietät LHP PartG mbB

Strafbefreiende Selbstanzeige lässt Strafausschließungsgrund für die Selbstgeldwäsche entfallen

Bei Selbstanzeigen in den Blick zu nehmen ist die Neuregelung der Geldwäsche gem. § 261 StGB, welche am in Kraft getreten ist (BGBl 2021 I S. 327). Nunmehr kann jede Steuerhinterziehung eine hinreichende Vortat für eine Geldwäsche sein. Hingegen genügten nach alter Rechtslage nur bestimmte Vortaten, wie z. B. eine banden- oder gewerbsmäßige Steuerhinterziehung. Die deutliche Ausweitung des Geldwäschetatbestands lässt es in Erstattungs- und Vergütungsfällen geboten erscheinen, bei einer Selbstanzeige gem. § 371 AO wegen vorsätzlicher Hinterziehung zusätzlich zu bedenken, ob gleichzeitig (ggf. vorsorglich) eine Selbstanzeige wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 8 StGB abzugeben ist.

Die gesetzliche Neuregelung sieht in § 261 Abs. 7 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die sog. Selbstgeldwäsche vor (vergleichbar § 261 Abs. 9 Sätze 2, 3 StGB a. F.). Diese Regelung bedeutet: Wenn ein Teilnehmer (Täter, Anstifter oder Gehilfe) einer Steuerhinterziehung bereits wegen dieser tatsächlich strafbar ist, soll er bei bloßer eigennütziger Verwertung des erlangten Vorteils nicht wegen anschließender Geldwäsche bestraft werden können. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche soll bei Strafbarkeit wegen Hinterziehung als Vortat nur unter den zusätzlichen unrechtssteigernden Voraussetzungen bestehen, dass der Hinterzieher den „gewaschenen“ Gegenstand in den Verkehr gebracht und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert hat. Bei der Auslegung dieser Voraussetzungen herrscht noch Rechtsunsicherheit. Nun kommt der Knackpunkt: Handelt es sich um eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO, so entfällt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und damit besteht auch nicht (mehr) der Strafausschließungsgrund gem. § 261 Abs. 7 StGB für die Selbstgeldwäsche. Es droht dann im Einzelfall auch in sonst straffreien Fällen der Selbstgeldwäsche eine Bestrafung wegen dieser Tat. Eine gleichzeitige Selbstanzeige wegen Geldwäsche ist also bei einer Selbstanzeige gem. § 371 AO in Erstattungs- bzw. Vergütungsfällen der sicherste Weg. In den Fällen, in denen die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige aus den Gründen des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO gesperrt ist (z. B. wenn der Steuervorteil höher als 25.000 € je Hinterziehungstat ist), kommt das Absehen von Strafverfolgung gem. § 398a AO in Betracht. Hierdurch wird jedoch die Strafbarkeit der Hinterziehung nicht beseitigt und die Geldwäsche ist dann nur unter den vorgenannten zusätzlichen Voraussetzungen des § 261 Abs. 7 StGB strafbar.

Die Selbstanzeige wegen Geldwäsche erfolgt bei der Staatsanwaltschaft und darf nicht allein durch einen Steuerberater erfolgen (§ 392 Abs. 1 Halbsatz 2 AO). Beim erforderlichen Inhalt ist zu beachten, dass eine Sachverhaltslieferung zur Darlegung der Vortat notwendig ist. Eine Kopie der Selbstanzeige gem. § 371 AO kann als Anlage hierzu beigefügt werden. Der weitere erforderliche Umfang ist umstritten und sollte im Einzelfall bestimmt werden. Die Neuregelung der Geldwäsche gilt für Geldwäschetaten ab dem (wobei die Steuerhinterziehung schon länger zurückliegen kann). Zu den hier genannten Rechtsansichten bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.

Dirk Beyer

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 945
NWB KAAAH-75464