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Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG)
Die vorgegangenen Beiträge setzten sich mit der Veräußerung eines gesamten Betriebes (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) bzw. den gesamten Anteil eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sowie der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (§ 23 EStG) auseinander. In Abrundung dieser Beitragsreihe erfolgt nunmehr die nähere Betrachtung der steuerrechtlichen Folgen, sofern Gegenstand der Veräußerung bzw. Übertragung eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist. Hierzu hält das Steuerrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage vor, § 17 EStG.
Geltungsbereich des § 17 EStG
Voraussetzung für die Anwendung des § 17 EStG ist, dass die veräußerten Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben (R 17 Abs. 1 EStR). Damit stellt § 17 EStG – wie der Regelungsinhalt des § 23 EStG – eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz des Einkommensteuerrechtes dar, dass nur die im Betriebsvermögen realisierten Wertsteigerungen bzw. Wertminderungen zu steuerbaren Einkünften führen, nicht aber solche Wertsteigerungen die im Privatvermögen generiert werden. Sofern der Tatbestand des § 17 EStG vorliegt, werden die nach dieser Norm erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG normiert. § 17 EStG erweitert mithin den Einkünftetatbestand des § 15 EStG.
Damit der Anwendungs...