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IK Nr. 4 vom Seite 14

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Steuerrecht

Steuerberater Christoph Wenhardt; Brühl

Werden vom Steuerpflichtigen Wirtschaftsgüter angeschafft, so stellt sich die Frage, ob er diese sofort abschreiben darf oder über die Nutzungsdauer abschreiben muss. Von dieser Entscheidung hängen die entsprechenden Auswirkungen auf den Gewinn ab. Im folgenden Beitrag wird gezeigt, bei welchen Wirtschaftsgütern eine Sofortabschreibung möglich ist und was man unter einer Poolabschreibung versteht.

Allgemeines

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hierbei dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer für das einzelne Wirtschaftsgut 800,00 € nicht übersteigen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 EStG.

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Absetzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen wird. Eine Nachholung in anderen Jahren ist nicht möglich.

Die Regelung gilt zum einen für Steuerpflichtige, die gewerbliche oder selbstständige Einkünfte e...