Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen für Start-ups und KMU
Gesetzentwurf zur Einführung eines § 19a EStG
[i] Regierungsentwurf eines Fondsstandortgesetzes v. 21.1.2021 Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg stellt in der Praxis eine bedeutende Vergütungskomponente und ein ebenso wichtiges Instrument zur langfristigen Bindung von Mitarbeitern dar. Die steuerrechtliche Behandlung dieser Vorgänge ist dabei abhängig von der Art der eingeräumten Vermögensbeteiligung und kann die Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in einer Vielzahl von Fällen erheblich beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund des im Rahmen des Fondsstandortgesetzes zur Stärkung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen geplanten § 19a EStG-E, stellt der Beitrag die steuerliche Behandlung gängiger Mitarbeiterbeteiligungsformen de lega lata sowie anschließend die geplante Neuregelung dar.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Einkommensteuerliche Grundlagen ausgewählter Mitarbeiterbeteiligungsformen
[i]Besondere Relevanz in jungen Unternehmen und Start-upsDie Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg stellt ein beliebtes und in der Praxis weit verbreitetes Mittel dar, um diese langfristig am Unternehmenserfolg zu beteiligen und so eine möglichst kongruente Zielsetzung und Interessensverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Besondere Bedeutung kommt der Einräumung von Beteiligungen insbesondere in jungen Unternehmen und Start-ups zu. Aus Sicht dieser Unternehmen bieten entsprechende Beteiligungsprogramme eine liquiditätsschonende Vergütungsmöglichkeit, welche aufgrund der oftmals steilen Wachstumsperspektive entsprechend hohe Anreizwirkung aus Arbeitnehmersicht entfalten kann.
[i]Übergeordnete Bedeutung der steuerlichen AuswirkungenIm Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme kommt den steuerlichen Auswirkungen in der Regel eine übergeordnete Bedeutung zu. Dies ist verständlich, steht und fällt die Attraktivität des Programms aus Arbeitnehmersicht doch erheblich mit den sich ergebenden (lohn)steuerlichen Folgen. Aus Unternehmenssicht steht die Vermeidung lohnsteuerlicher Haftungsrisiken im Vordergrund. Nachfolgend sollen zunächst gängige Formen der Mitarbeiterbeteiligung sowie deren steuerliche Behandlung de lege lata dargestellt werden. Anschließend werden Funktionsweise und Implikationen der im Rahmen des Fondsstandortgesetzes geplanten Neuregelung des § 19a EStG-E (BT-Drucks. 19/27631 v. ) vorgestellt. S. 965
1. Echte Aktien und Geschäftsanteile
a) Bewertung
[i] Wenning, Geldwerter Vorteil, infoCenter, NWB SAAAB-05662 Die unentgeltliche Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen in Form von „echten“ Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Gesellschaftsanteile) führt bei Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis zur Zuwendung eines geldwerten Vorteils i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[i]Bemessung des VorteilsDer Vorteil bemisst sich in diesen Fällen nach dem gemeinen Wert der eingeräumten Beteiligung. Erfolgt die Überlassung nicht unentgeltlich, sondern lediglich zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, liegt ebenfalls ein geldwerter Vorteil in Höhe der verbilligten Überlassung, d. h. in Höhe der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Verkehrswert vor (Geserich in Blümich, EStG, Stand: Juli 2020, § 19 Rz. 280, ABC des Arbeitslohns „Aktien“; Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 19 Rz. 100, ABC des Arbeitslohns „Aktien“).
[i]Zeitpunkt des schuldrechtlichen VerpflichtungsgeschäftsFür die Frage der Bewertung ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts abzustellen (, BStBl 2014 II S. 904; kritisch Thomas, DStR 2015 S. 263). Davon grundsätzlich unabhängig ist der Zeitpunkt des Lohnzuflusses zu beurteilen. Dieser richtet sich nach der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien (, BStBl 2011 II S. 923).
Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt dabei nach allgemeinen Grundsätzen. Bewertungsunsicherheiten treten in einem Start-up-Umfeld mit diversen Finanzierungsrunden und der Beteiligung von Investoren mit unterschiedlichen Erlös- und Liquidationspräferenzen verstärkt auf.
b) Zuflusszeitpunkt
[i]Lohnsteuerpflichtiger Zufluss abweichend vom LiquiditätszuflussHinzu kommt, dass durch den lohnsteuerpflichtigen Zufluss der Beteiligung (genauer: des Vorteils aus der verbilligten Beteiligungsüberlassung), welcher nicht mit einem entsprechenden Liquiditätszufluss einhergeht, „trockenes“ Einkommen („dry income“) vorliegt. Die vorstehenden Grundsätze gelten im Übrigen auch dann, wenn etwaige Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen vorliegen (zu Besonderheiten bei vinkulierten Aktien vgl. Geserich in Blümich, EStG, Stand: Juli 2020, § 19 Rz. 280, ABC des Arbeitslohns „Aktien“; , BStBl 2011 II S. 923). Diese stehen einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss grundsätzlich nicht entgegen (Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 11 Rz. 19).