Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2334.2.1-122/2 St36

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen (Elektro-)Fahrräder sowie deren Übereignung

Bezug: BStBl 2015 I S. 143

Bezug: BStBl 2018 I S. 592

Bezug: BStBl 2020 I S. 174

Bezug: BStBl 1998 I S. 110

Bezug: BStBl 2015 I S. 468

Bezug: BStBl 2020 I S. 972

Bezug: BStBl 2015 II S. 670

Bezug: BStBl 2008 II S. 530

1. Adressaten, Bezug

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den LSt-Arbeitgeberstellen und der LSt-Außenprüfung.

2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads

Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt – ebenso wie die Überlassung arbeitgebereigener (Elektro-)Fahrräder – Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (, BStBl 2015 I S. 143). Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer.

2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag

2.1.1. Lohnsteuerliche Behandlung

Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung i.S.d. BStBl 2015 II S. 670 (sog. Behördenleasing) vor und die Nutzungsüberlassung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2-5 bzw. Satz 10 bzw. § 3 Nr. 37 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Anspruch resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage gem. , BStBl 2018 I S. 592, weil

  • er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d. h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung verbunden ist) sowie

  • er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BStBl 2008 II S. 530).

In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Der geldwerte Vorteil wird – wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden – wie folgt ermittelt (vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 2020 I S. 174):


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Überlassenes Verkehrsmittel
Lohnsteuer
Bewertung des Arbeitslohns
1
Fahrrad
Mtl. 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten)
§ 8 Abs. 2
Satz 10 EStG
2
Ausnahmen für 2019-2030:
a)
nur in 2019: grds. mtl. 1 % der halbierten und dann auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten) [1], sofern nicht vorrangig c)
3
b) ab 2020: grds. mtl. 1 % eines Viertels der und dann auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten), sofern nicht vorrangig c [2]
4
c) steuerfrei, sofern Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt [3]
5
Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z.B. Fahrradverleihfirmen)
Vgl. Zeilen 1 bis 4, oder
96% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl. 1.080 € Rabatt-Freibetrag
6
Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)
Vgl. Zeilen 1 bis 5
7
Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.B. > 25km/h)
Wie bei Kfz (d.h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeilen 1-5
  • müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden und
  • gilt § 3 Nr. 37 EStG nicht.)
§ 8 Abs. 2
Sätze 2-5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Die 44 Euro-Freigrenze [4] des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zum Ansatz.

2.1.2. Umsatzsteuerliche Behandlung

§ 3 Nr. 37 EStG sowie die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage finden für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung. Das bedeutet Folgendes:

  • Die entgeltliche Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads, das verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen ist, eines Unternehmers (Arbeitgeber) an sein Personal zu privaten Zwecken stellt eine entgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar.

  • Die Überlassung ist als Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht. Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrrad dem Arbeitnehmer für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird (tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) (A 15.23 Abs. 8 ff. UStAE). Dies bedeutet, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur Privatnutzung überlassen wird und zwar unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer finanziell beteiligt oder nicht (Gehaltsumwandlung, Zuzahlung).

  • Als Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung heranzuziehen.

  • Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern die Bemessungsgrundlage nicht ( BStBl 1998 I S. 110).

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn bei einer Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1% der unverbindlichen Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme angenommen wird, wobei die lohnsteuerlichen Werte als Bruttowerte anzusehen sind, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2020 von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Elektro-Fahrrad (UVP 3.200 € zuzüglich USt 608 €), das verkehrsrechtlich nicht als Kfz gilt, welches er auch privat nutzen darf.

    Lösung:

    • Lohnsteuer: Die Überlassung ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.

    • Umsatzsteuer: Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage: 1 % x 3.800 € (3.200 € + 608 € = 3.808 €, Abrundung auf volle hundert Euro) = 38 € x 100/119 = 31,93 €, Umsatzsteuer 19 % = 6,07 €

  • Der Wert der Arbeitsleistung ist in den Fällen einer Gehaltsumwandlung betragsmäßig eindeutig i. H. d. Barlohnherabsetzung bestimmt. Eine Ermittlung durch die 1 %-Methode entfällt somit. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist jedoch zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Zu den entstandenen Ausgaben zählen auch evtl. Anschaffungskosten, die grds. auf den § 15a UStG-Zeitraum zu verteilen sind. Die Verteilung der Anschaffungskosten gilt auch in Leasingfällen, sofern das Fahrrad dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, vgl. A 3.5 Abs. 5 und Abs. 6 UStAE,.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2020 von seinem Arbeitgeber ein Elektro-Fahrrad (UVP 3.200 € zuzüglich USt 608 €), das verkehrsrechtlich nicht als Kfz gilt, welches er auch privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer verzichtet hierzu monatlich auf 50 € seines Gehalts.

Lösung:

  • Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil i. H. v. 1 % x 900 € (¼ x 3.808 € = 952 €, Abrundung auf volle hundert Euro) = 9 €

  • Umsatzsteuer:

    • Es liegt eine entgeltliche sonstige Leistung vor, § 3 Abs. 9 UStG,

    • Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG: Gehaltsverzicht = 50 € x 100/119 = 42,01 €

      Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG: Entstandene Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtig haben; Anschaffungskosten auf den 15a UStG-Zeitraum verteilt: 3.200 € / 5 Jahre (§ 15a UStG-Zeitraum) / 12 Monate = 53,33 € → Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage von 53,33 €. Umsatzsteuer § 12 Abs. 1 UStG: 19% x 53,33 € = 10,13 €

    • Da die Nutzungsüberlassung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, erhält der Arbeitgeber aus den Anschaffungskosten des Fahrrads einen Vorsteuerabzug, soweit die restlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

Abwandlung:

Der Arbeitgeber hat das Fahrrad nicht angeschafft, sondern geleast. Es entstehen ihm monatliche Gesamtkosten für das Fahrrad (Leasingkosten) i.H.v. 60 € zzgl. USt.

  • Lohnsteuer: vgl. o.g. Beispiel, ohne Änderung

  • Umsatzsteuer:

    • Es liegt eine entgeltliche sonstige Leistung vor, § 3 Abs. 9 UStG,

    • Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG: Gehaltsverzicht = 50 € x 100/119 = 42,01 €

      Prüfung Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG: Entstandene Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben: 60 € → Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage Umsatzsteuer § 12 Abs. 1 UStG: 19% x 60 € = 11,40 €

    • Da die Nutzungsüberlassung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, erhält der Arbeitgeber aus den hierfür bezogenen Leasing-Leistungen einen Vorsteuerabzug, soweit die restlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

2.2. Überlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung

Least der Arbeitgeber ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vor, wenn die Fahrradüberlassung nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder eines arbeitsvertraglichen Vergütungsbestandteils erfolgt (vgl. , BStBl 2018 I S. 592, Rz. 47) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt.

2.2.1. Lohnsteuerliche Behandlung

In diesen Ausnahmefällen kommen die Urteilsgrundsätze des BStBl 2015 II S. 670 (sog. Behördenleasing) zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz. 2.1) dann in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (und nicht nach der 1%-Methode) zu bewerten (vgl. , Az. S 2334.2.1-10/7 St32 zum sog. Behördenleasing).

Die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist grds. anwendbar, sofern die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen sowie ab 2020 das Zusätzlichkeitskriterium erfüllt ist.

2.2.2. Umsatzsteuerliche Behandlung

Bei der Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer handelt es sich um eine sonstige Leistung des Arbeitgebers, § 3 Abs. 9 UStG.

Wird ein Beförderungsmittel langfristig (= länger als 30 Tage) an einen Nichtunternehmer überlassen, ist die Versteuerung dort vorzunehmen, wo der Empfänger (= Arbeitnehmer) seinen Wohnsitz hat, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Ist dieser in Deutschland, unterliegt die Überlassung der deutschen Umsatzsteuer.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelt abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 UStG.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.

Da die Nutzungsüberlassung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, erhält der Arbeitgeber aus den hierfür bezogenen Leasing-Leistungen einen Vorsteuerabzug, soweit die restlichen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.

3. Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende

Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben, ist zu überprüfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt:

3.1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Sollte zunächst der Arbeitgeber das Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister erwerben und es zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG an den Arbeitnehmer weiterveräußern, liegt Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad hingegen vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erwirbt, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch das Eingehen der Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat, vgl. (a.a.O.).

Da sich die Wertermittlung in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil.

3.2. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (ab 2020)

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für die den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereigneten betrieblichen (Elektro-)Fahrräder, die keine Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind, ab 2020 mit 25 % pauschal erheben.

3.3. Pauschalierung nach § 37b EStG

Anstelle der Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kommt grds. auch die Anwendung des § 37b EStG durch den Zuwendenden in Betracht. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

3.3.1. Bewertung nach § 37b Abs. 1 EStG bei Verkauf durch Dritten an Arbeitnehmer des Leasingnehmers

Der Zuwendende (Leasinggeber, Dienstleister, Verwertungsgesellschaft) kann die Einkommensteuer für die dem Empfänger (=Arbeitnehmer des Leasingnehmers) gewährten Sachzuwendungen (z.B. auch Fahrradübereignung), die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben.

  • Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn zu dem sog. Grundgeschäft (=Verkauf des Fahrrads an Arbeitnehmer des Leasingnehmers) der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer (z. B. vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads) hinzukommt (vgl. Rdnr. 9a und 11 des , BStBl 2015 I S. 468). Dies ist in den derzeit bekannten Fällen erfüllt.

  • Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage hierbei sind zwar grds. die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. Da die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht, ist als Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG der gemeine Wert anzusetzen, wenn dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind, RdNr. 16 des (a.a.O.). Dies ist der Fall, wenn ein (Elektro-)Fahrrad vom Zuwendenden für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (z.B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben wird. Da sich die Ermittlung des gemeinen Werts in der Praxis ggf. schwierig gestaltet, bestehen aufgrund bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung keine Bedenken, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Zuzahlungen des Empfängers mindern den geldwerten Vorteil.

  • Anwendung der Pauschalierung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Zuwendenden einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 1 EStG auszuüben. Der Zuwendende hat den Empfänger (= Arbeitnehmer) von der Steuerübernahme zu unterrichten, § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG. Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung seitens des Arbeitgebers zum Lohnkonto als Nachweis darüber zu nehmen, dass seinerseits eine Besteuerung des Lohns von dritter Seite (vgl. Tz. 3.1 - Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) unterbleiben durfte.

3.3.2. Bewertung nach § 37b Abs. 2 EStG bei Verkauf durch Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (bis einschließlich 2019)

Sofern der Arbeitgeber zunächst den Leasinggegenstand erworben und ihn dann an den Arbeitnehmer weiterveräußert, kann der Zuwendende (Arbeitgeber) die Steuer für die den Arbeitnehmern gewährten Sachzuwendungen (z.B. Fahrradübereignung), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bis einschließlich 201 9 [5] mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben.

  • Zusätzlichkeit

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, da zu dem sog. Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer) der aus einem Rahmenvertrag zwischen einem Dritten und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil (vereinbarter Rabatt oder vergünstigter Erwerb eines Fahrrads von einem Dritten) hinzukommt.

  • Bemessungsgrundlage

Bzgl. der Bemessungsgrundlage wird auf Tz. 3.3.1 - Bemessungsgrundlage verwiesen.

  • Anwendung der Pauschalierung

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist durch den Arbeitgeber einheitlich für alle innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Sachzuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 2 EStG auszuüben.

3.4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Der Verkauf eines Fahrrads von einem Dritten an den Arbeitnehmer des Leasingnehmers bzw. vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer), der auf Grund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt erfolgt, stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG desjenigen, der das Fahrrad an den Arbeitnehmer verkauft (d. h. des Dritten oder des Arbeitgebers) dar.

Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich nach dem vom Arbeitnehmer zu leistenden Entgelt zu bestimmen, § 10 Abs. 1 UStG.

Erfolgt der Verkauf vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, ist jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis (= Wiederbeschaffungskosten des Arbeitgebers für den gleichen oder einen gleichartigen Gegenstand) zum Zeitpunkt des Verkaufs abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei ist jedoch höchstens das marktübliche Entgelt anzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG.

Beruht die Verbilligung jedoch auf einem Belegschaftsrabatt (z. B. Lieferung an Werksangehörige eines Fahrradherstellers), liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage regelmäßig nicht vor. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich in diesem Fall aus dem tatsächlich aufgewendeten Betrag abzüglich der Umsatzsteuer, vgl. A 1.8 Abs. 6 S. 4 UStAE.

4. Stromtanken von Elektrofahrrädern

4.1. Lohnsteuerliche Behandlung

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG gilt für die Jahre 2017-2030 auch für das Tanken von Elektro-Fahrrädern in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), wenn diese verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind. Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektro-Fahrrädern, die nicht als Kfz einzuordnen sind, rechnen aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn (BMF Schreiben vom , BStBl 2020 I S. 972, Rz. 10).

Sofern es sich um ein betriebliches Elektro-Fahrrad handelt, sind die Stromtankkosten, die der Arbeitgeber trägt, ohnehin im Rahmen der Bewertung des geldwerten Vorteils (1 %-Regelung, § 3 Nr. 37 EStG) abgegolten, sodass die Steuerfreiheit bzw. die Behandlung nicht als Arbeitslohn nur für nicht betriebliche (d. h. private) Elektro-Fahrräder des Arbeitnehmers greifen.

4.2. Umsatzsteuerliche Behandlung

Die vom Arbeitgeber erbrachte Stromlieferung ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht (tauschähnlicher Umsatz § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Als Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung heranzuziehen.

Wird dem Arbeitnehmer für die anteilige Arbeitsleistung sowohl ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen, als auch das elektrische Aufladen dieses Fahrrads gewährt, gilt Folgendes:

  • Erfolgt die Fahrradüberlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn und werden die Stromkosten hierfür vom Arbeitgeber getragen, ist die Stromlieferung durch die unter Tz. 2.1.2 dargestellte umsatzsteuerliche Behandlung bereits abgegolten.

  • Liegt eine Gehaltsumwandlung vor, sind die tatsächlichen Vereinbarungen maßgeblich:

    • Gehaltsverzicht für Stromtanken: Strom-Bemessungsgrundlage i. H. d. des Gehaltsverzichts

    • Gehaltsverzicht nur für Fahrrad: Strom-Bemessungsgrundlage vgl. 1. Absatz dieser Tz.).

Handelt es sich um ein privates Fahrrad des Arbeitnehmers, gelten die im 1. Absatz dieser Tz. ausgeführten Grundsätze.

II. Änderungsübersicht


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1. Änderung: Erhöhung 44 Euro-Freigrenze ab 2022 ab 2022: 5...
Seite 5
2. Änderung: Änderung USt-Fundstelle vgl. A 3.5...
Seite 7
3. Änderung: Konkretisierung USt-Lösung Prüfung de...
Seite 7
4. Änderung: Abwandlung für USt-Zwecke Fahrrad-LeasingAbwandlung
Seite 7
5. Änderung: Aktualisierung BMF-Schreiben Lohnsteuer29.09.2020...
Seite 13

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2334.2.1-122/2 St36

Fundstelle(n):
CAAAH-75244

1 Voraussetzung für Halbierung bzw. Vierteilung: erstmalige Nutzungsüberlassung dieses Fahrrads nach dem und vor dem . In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahr-rad vor dem vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Zeile 1 und die Halbierung bzw. Viertelung greift nicht. Die unverbindliche Preisempfehlung ist zunächst zu halbieren bzw. zu vierteln und dann auf volle 100 Euro abzurunden. 1 % dieses Werts ist dann als monatlicher geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) anzusetzen.

2 Voraussetzung für Halbierung bzw. Vierteilung: erstmalige Nutzungsüberlassung dieses Fahrrads nach dem und vor dem . In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahr-rad vor dem vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Zeile 1 und die Halbierung bzw. Viertelung greift nicht. Die unverbindliche Preisempfehlung ist zunächst zu halbieren bzw. zu vierteln und dann auf volle 100 Euro abzurunden. 1 % dieses Werts ist dann als monatlicher geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) anzusetzen.

3§ 3 Nr. 37 EStG: Der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung ist ohne Bedeutung. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Überlassung eines einzigen (Elektro-)Fahrrades beschränkt. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrere betriebliche (Elektro-)Fahrräder, kommt die Steuerbefreiung für jedes einzelne (Elektro-)Fahrrad in Betracht. Nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfreie Sachbezüge mindern die Entfernungspauschale nicht, § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG).

4ab 2022: 50 Euro-Freigrenze

5Ab 2020 ist § 37b Abs. 2 EStG wegen der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 EStG nicht mehr möglich (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG), vgl. ab 2020 daher Tz. 3.2.