Online-Nachricht - Donnerstag, 01.04.2021

Schenkungsteuer / Verfahrensrecht | Einladung zu einer Weltreise (BFH)

Eine geschenkte Weltreise im Wert von 500.000 € könnte der Schenkungsteuer unterliegen. Der BFH stellte fest, dass im konkreten Einzelfall keine einheitliche Zuwendung vorlag (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. u.a. , BStBl II 2016, 865).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 €. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt (FA) von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.

Das FA forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte jedoch nur einen Betrag von rund 25.000 €, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das FA berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.7.2018).

Der BFH wies die Revision des FA zurück:

  • Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll (, ). Es kommt dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Leistungserfolgs an (, Rz 14).

  • Das FG hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich wie vom FG verneint bei den vom Kläger erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an seine Lebensgefährtin handelt. Die Bescheide entsprechen den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht.

  • Es liegt keine einheitliche Zuwendung vor. Vielmehr handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant, Frisör, Spa und Fitnessleistungen jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbständige Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem bisher nicht festgestellten einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, fehlte es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt. Diese Versprechen wären zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden.

  • Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Der Streitfall hatte über die Fachpresse hinaus Aufsehen erregt. Dies liegt an der Besonderheit der geschenkten Reise (Weltreise) und an dem hohen Preis für die Suite auf dem Kreuzfahrtschiff (ca. 500.000 €). Wer vom BFH jedoch eine generelle Aussage zur schenkungsteuerlichen Behandlung solcher Reisen erwartet hatte, wird von der Entscheidung enttäuscht sein.

Der angefochtene Bescheid wurde nicht etwa deshalb aufgehoben, weil die Reise generell nicht der Schenkungsteuer unterlag. Der BFH hat vielmehr darauf abgestellt, dass im konkreten Einzelfall keine einheitliche Zuwendung vorlag. Bei der Übernahme der Kosten für die Suite einerseits und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurantbesuche, Frisörtermine etc. andererseits handelt es sich nämlich um unterschiedliche Leistungen. Selbst wenn diese von einem einheitlichen Schenkungsversprechen umfasst gewesen wären, hätten sie nicht in einem Bescheid über eine „Weltreise“ zusammengefasst werden dürfen. Ob überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn die bloße Mitnahme in einer gebuchten Suite keine Mehrkosten verursacht, war nach der Lösung des BFH nicht zu entscheiden. Zweifel sind aber angebracht.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-75235