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SGB II | Conterganrente nicht anrechenbar
Eine Arbeitsuchende, die (erhebliche) monatliche Leistungen aus einer Contergan-Rente erhält, kann dennoch Mehrbedarf nach § 27 SGB II (hier: über den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehende Stromkosten) geltend machen. Diese Leistungen bleiben bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht (vgl. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen).
Den Leistungen aus der Contergan-Rente kommt im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollen, so das Gericht. Infolgedessen sei die Contergan-Rente zur Bestreitung des Lebensunterhalts weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden. Die ...