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Neue Probleme bei der Lohnoptimierung
Mehr Netto vom Brutto ist ein Slogan der Nettolohnoptimierer. Zunehmend werden die rechtlichen Gefahren deutlich. Das BSG hatte sich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen gehabt:
Die Klägerin ist ein nicht tarifgebundenes Unternehmen und vereinbarte mit den beigeladenen Arbeitnehmern im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde parallel zum neuen Bruttobarlohn weitergeführt, um auf ihrer Basis künftige Gehaltsansprüche wie z. B. Lohnerhöhungen, Urlaubsgeld oder Abfindungsansprüche zu berechnen. Zugleich wurden „neue Gehaltsanteile“ vereinbart, von denen im Revisionsverfahren nur noch die Gewährung von Tankgutscheinen und die Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung von Werbeflächen streitig ist.
Seit 2020 verlangt § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bei Ausgabe von Gutscheinen und Anwendung der 44 €-Freigrenze steuerlich eine Zusatzleistung. Der Rechtsstreit bezog sich auf die Rechtslage vor 2020, so dass die Gutscheingestellung unter Anwendung der 44 €-Freigrenze auch im Falle einer Entgeltumwandlung steuerlich zulässig war.