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Einkommensteuer | Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG
(1) Auch wenn ein Stpfl. Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. (2) Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen (Bezug: § 25 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3a, Abs. 5 EStG; § 70 EStG).
Eine Einkommensteuererklärung ist gem. § 25 Abs. 3 EStG grds. in eigenhändig unterschriebener Form abzugeben. Abweichend davon ist die Einkommensteuererklärung jedoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, also Gewinneinkünfte, erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungs...