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Das zur sog. digitalen AfA
Digitale Kurzlebigkeit im Ertragsteuerrecht
Das BMF hat mit Datum vom ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht. Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Praktische Anwendungsfragen werden im Folgenden behandelt.
Was ist die Kernaussage des BMF-Schreibens?
Welche Regelungen gelten für die Handelsbilanz?
Wie ist das Schreiben insgesamt zu werten?
I. Einleitung
[i]Seifert, Digitale Wirtschaftsgüter und einjährige Nutzungsdauer, StuB 5/2021 S. 218 NWB SAAAH-72758 Endert, Einführung einer Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter, BBK 6/2021 S. 273, NWB XAAAH-73455 Während das Internet der Dinge stetig auch den häuslichen Raum erobert, Algorithmen zunehmend menschliche Entscheidungen ersetzen und die Berufs- und Arbeitswelt durch einen rasanten technologischen Wandel in Hard- und Software geprägt ist, hat das Ertragsteuerrecht auf diese Entwicklungen etwa seit der Jahrtausendwende nicht reagiert. Vielleicht hängt es auch mit der in Corona-Zeiten immens gewachsenen Nutzung des Homeoffice zusammen, dass sich die Finanzverwaltung nun doch an das Thema digitale AfA herangewagt hat und mit faktisch ein Wahlrecht zum Sofortabzug für Hard- und Software zulässt. Damit reagiert die Finanzverwaltung einerseits auf den Umstand, dass Hard- und Software den Kernbereich der Digitalisierung abbilden und solche Wirtschaftsgüter andererseits aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen.
Der konkrete Inhalt dieses ist dabei schnell umrissen: Für Hard- und Software kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) von einem Jahr zugrunde gelegt werden, was einen unmittelbaren steuerlichen Betriebsausgabenabzug zur Folge hat. Den größten Raum im BMF-Schreiben nimmt die Aufzählung der begünstigten Computerhardware ein. Die von der Verwaltungsanweisung erfasste Software erfasst Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung und macht keinen Unterschied zwischen Standard- und Individualsoftware. Die Grundsätze sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch auf digitale Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anzuwenden, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden.
Auch wenn der Kerninhalt in einer Nutzungsdauertypisierung besteht, ergeben sich für die praktische Anwendung eine Reihe von Folgewirkungen in anderen Bereichen sowie eine Vielzahl von Folgefragen in der Rechtsanwendung, auf die der nachfolgende Beitrag eingeht.
II.
Mit kann für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche ND zugrunde gelegt werden. Damit können die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben S. 267abgezogen werden. Nach den Ausführungen der Finanzverwaltung erfolgte dies, da die bisherigen Festlegungen der betriebsgewöhnliche ND für besonders schnelllebige digitale Wirtschaftsgüter aufgrund der technischen Entwicklung nicht mehr dem heutigen Stand entsprachen und die betriebsgewöhnliche ND mit guten Gründen als nicht länger als ein Jahr angenommen werden kann.