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Digitale Wirtschaftsgüter und einjährige Nutzungsdauer
In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschuss zum Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wird auf Folgendes hingewiesen (BT-Drucks. 19/26970 vom , S. 6): „Neben dem Gesetzentwurf seien untergesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht worden. So seien die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter verbessert worden. Zukünftig könnten in Deutschland digitale Wirtschaftsgüter in einer Größenordnung von 11 Milliarden Euro innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.“ Mittlerweile liegt ein vor. Dieses BMF-Schreiben weist die Finanzämter an, für die in dem Schreiben näher bezeichnete Computerhardware und die dort näher beschriebene Betriebs- und Anwendungssoftware von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen. Dies gilt erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. In Gewinnermittlungen nach dem können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine...