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Nachträglich geänderte Nutzungsabsicht und Vorsteuerabzug
Beim Vorsteuerabzug gilt das Prinzip des Sofortabzugs. Das bedeutet, dass über die Höhe des Vorsteuerabzugs schon bei Leistungsbezug zu entscheiden ist. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob eine Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands erfolgen soll, der zumindest teilweise auch außerunternehmerisch genutzt werden soll. Der BFH hat bei der Herstellung eines Gebäudes, die über mehrere Jahre dauerte, das Prinzip des Sofortabzugs auch bei den Abschlägen nunmehr angewendet (). Dies betrifft dann grundsätzlich auch den Umfang der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen.
I. Leitsätze
Die in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen, nicht. Dem stehen weder das „Gmina Ryjewo“ entgegen, noch die die Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts betreffenden BFH-Beschlüsse vom (