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Kurzfassung zum Beitrag von Wanka, NWB-EV 4/2021 S. 131

Wegfall der Steuerbefreiung für Familienheim bei Auszug wegen Depression

Dr. Sven Wanka

Die Veräußerung des Familienheims führt auch dann zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.

Kernaussagen

  • Das FG Münster geht davon aus, dass „zwingende Gründe“, die an einer Selbstnutzung hindern, nur dann vorliegen, wenn dem Erwerber das Führen eines selbständigen Haushalts nicht nur im konkreten Familienheim, sondern grundsätzlich unmöglich ist.

  • Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen des Nachversteuerungstatbestands § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG allein durch die Veräußerung des Familienheims innerhalb des dort bestimmten Zehnjahreszeitraums vor.

  • Das FG Münster verfolgt seine restriktive Linie bei der Auslegung der Gewährung der Familienheimbefreiung zwar konsequent, aber an der äußersten Grenze einer mit dem Gesetz vereinbaren Auslegung weiter. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweise für die Praxis

Bei Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung vollständig und nicht pro-rata-temporis.

In der Praxis ist eine Schenkung zu Lebzeiten zu empfehlen, da § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keinen Nachversteuerungstatbestand kennt und der überlebende Ehegatte somit alle Handlungsoptionen behält. Wenn a...

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