Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegfall der Steuerbefreiung für Familienheim bei Auszug wegen Depression
Die Veräußerung des Familienheims führt auch dann zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.
Kernaussagen
Das FG Münster geht davon aus, dass „zwingende Gründe“, die an einer Selbstnutzung hindern, nur dann vorliegen, wenn dem Erwerber das Führen eines selbständigen Haushalts nicht nur im konkreten Familienheim, sondern grundsätzlich unmöglich ist.
Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen des Nachversteuerungstatbestands § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG allein durch die Veräußerung des Familienheims innerhalb des dort bestimmten Zehnjahreszeitraums vor.
Das FG Münster verfolgt seine restriktive Linie bei der Auslegung der Gewährung der Familienheimbefreiung zwar konsequent, aber an der äußersten Grenze einer mit dem Gesetz vereinbaren Auslegung weiter. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hinweise für die Praxis
Bei Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung vollständig und nicht pro-rata-temporis.
In der Praxis ist eine Schenkung zu Lebzeiten zu empfehlen, da § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keinen Nachversteuerungstatbestand kennt und der überlebende Ehegatte somit alle Handlungsoptionen behält. Wenn a...