Stiftungsrechtsreform auf der Zielgeraden
Das Kabinett hat Anfang Februar den mit großer Spannung erwarteten Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform vorgelegt. Gegenüber dem vielfach kritisierten Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr gab es deutliche Änderungen. Weitere erhebliche Anpassungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren wären daher eine echte Überraschung, so dass auch Dr. Florian Oppel in seinem Beitrag ab der , mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahren bis Ende Juni rechnet.
Die Reform verfolgt zwei sehr grundlegende Ziele: Zum einen sollen die bisher landesrechtlich geregelten Teile des Stiftungszivilrechts bundeseinheitlich geregelt und im BGB gebündelt werden. Zum anderen soll ein zentral geführtes Stiftungsregister eingeführt werden. Anders als die bisher von den Bundesländern geführten Register soll das neue zentral geführte Stiftungsregister vergleichbar dem Vereinsregister negative Publizitätswirkung entfalten.
Viele der im Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr umgesetzten Änderungen werden in der Praxis sehr begrüßt: So wird z. B. die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung einfacher, insbesondere dort, wo keine ausreichenden Erträge für eine nachhaltige Zweckerfüllung mehr vorliegen und auch keine Zuwendungen zu erwarten sind. Auch die noch im Referentenentwurf vorgesehene Satzungsstrenge findet sich nicht im Regierungsentwurf. Allerdings ergeben sich in zentralen Bereichen – wie der Möglichkeit zur Satzungsänderung oder den Anforderungen an Verbrauchsstiftungen – Veränderungen, welche die Freiheiten der Stifter einschränken. Aus diesem Grund lohnt, so auch Dr. Florian Oppel, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen für Bestandsstiftungen – der Entwurf geht derzeit v. aus – eine Auseinandersetzung mit dem voraussichtlichen „neuen“ Stiftungsrecht. In nicht wenigen Fällen bietet sich eine „Modernisierung“ der Satzung von Bestandsstiftungen zur Vorbereitung auf die anstehende Reform des Stiftungsrechts an.
Eine explizite Regelung, wie sich die Neuregelungen auf die Satzungen bestehender Stiftungen auswirken, ist im BGB-E nicht vorgesehen. Dr. Florian Oppel geht in seinem Beitrag davon aus, dass die Satzungen Bestandsschutz genießen müssen, zumal Stiftungen nicht ohne Weiteres ihre Satzungen anpassen können. Allerdings fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Nicht ganz auszuschließen ist also, dass Satzungen – soweit sie (teilweise) nicht mehr mit dem Bundesrecht in Einklang sind – nichtig werden. Dr. Florian Oppel geht davon aus, dass in einem solchen Fall die Stiftungsbehörde den Stiftungsorganen die Gelegenheit zu geben hätte, die Satzung in entsprechender Anwendung des § 85 BGB-E zu ändern.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 4/2021 Seite 109
FAAAH-74861