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Tax Compliance in Holdingstrukturen
Ertragsteuerrechtliche Implikationen
Während sich ein vorangegangener Beitrag mit ausgewählten umsatzsteuerlichen Fragestellungen in Holdingstrukturen beschäftigte, sollen nun Holdingstrukturen unter ertagsteuerlichen Aspekten betrachtet werden.
Habla/Heidbüchel, Tax Compliance in Holdingstrukturen – Umsatzsteuerrechtliche Implikationen,StuB 6/2021 S. 241, NWB ZAAAH-73677
Was ist bei der Besteuerung von Holdingstrukturen zu beachten?
Welche Aspekte sind bei der Zinsschranke und der Gesellschafter-Fremdfinanzierung bedeutsam?
Worauf muss bei der Verlustnutzung geachtet werden?
I. Einleitung
[i]Bader/Oppel, Die Besteuerung internationaler Holdinggesellschaften, 4. Aufl. 2021Die Besteuerung von Holdingstrukturen birgt unterschiedlichste Problembereiche und kann sich mitunter als äußerst komplex erweisen. Zur frühzeitigen Identifikation und Minimierung potenzieller steuerlicher Risiken ist für Holdinggesellschaften daher ein angemessen eingerichtetes steuerliches Kontrollsystem unabdingbar. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich ein Vorgängerbeitrag bereits – neben allgemeinen Ausführungen zu Holdingstrukturen – mit ausgewählten umsatzsteuerlichen Themenstellungen. Dieser Beitrag erweitert die Betrachtung um einen ertragsteuerlichen Blickwinkel. Es werden einige der gängigen ertragsteuerlichen Problemstellungen aufgezeigt, denen angemessene Kontrollen und Maßnahmen im Rahmen eines steuerlichen Kontrollsystems entgegengesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck wird der folgende Ausgangssachverhalt sukzessive um ertragsteuerliche Problemstellungen erweitert, wobei von einem reinen Kapitalgesellschaftskonzern ausgegangen wird:
Die M-GmbH fungiert als oberste Holdinggesellschaft einer internationalen Unternehmensgruppe. Sitz und Ort der Geschäftsleitung der M-GmbH befinden sich in Deutschland. Die M-GmbH verfügt über mehrere Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im (nicht-)europäischen Ausland steuerlich ansässig sind.
II. Ertragsteuerliche Aspekte der Besteuerung von Holdingstrukturen
1. Ort der Geschäftsleitung
Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist – neben dem Sitz der Gesellschaft – der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) sowie der Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA). Bei Kapitalgesellschaften liegt die Geschäftsleitung regelmäßig an jenem Ort, an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, welche der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
Verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung ins Ausland, besteht das Risiko einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschaft oder der Begründung einer ausländischen (Geschäftsführer-)Betriebsstätte mit den jeweils resultierenden ausländischen Registrierungs- und Steuererklärungspflichten. Es besteht ferner das Risiko, dass stille Reserven ggf. aufgrund von Entstrickungstatbeständen (u. a. § 4 Abs. 1 Satz 3 ff. EStG) versteuert werden müssen.