BBK Nr. 7 vom Seite 313

Der Investitionsabzugsbetrag – das beliebteste Gestaltungsinstrument birgt neue Tücken

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Es gilt immer noch: Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG wie auch schon die Vorgängerregelungen gehören zu den beliebtesten Gestaltungsinstrumenten in der steuerlichen Gewinnermittlung. Das Jahressteuergesetz 2020 brachte nun im Detail einen bunten Strauß Änderungen mit sich, die durchaus ihre Tücken bergen. Waren bisher je nach Einkunfts- oder Gewinnermittlungsart unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen maßgeblich, gilt jetzt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €.

Da die Gewinnhöhe durchaus durch bilanzpolitische Gestaltungen oder schlichte Ermessensentscheidungen beeinflusst ist, ergeben sich Gefahren immer dann, wenn sich nachträglich der Gewinn ändert, durch eine Bilanzänderung oder eine Betriebsprüfung zum Beispiel. Dies gilt vor allem dann, wenn der Gewinn sich in der Nähe der Grenze von 200.000 € bewegt. Hier ergibt sich ein erhebliches Zinsrisiko, so dass der steuerliche Berater sorgfältig die Risiken abwägen sollte. Ab dieser Ausgabe lesen Sie in Falco Hänschs instruktivem Beitrag, welche Neuerungen sich außerdem noch ergeben: die Erhöhung der Investitionsabzugsbeträge von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Berücksichtigung der IAB auch für begünstigte Wirtschaftsgüter, die dann vermietet werden, sowie die Beschränkungen bei der Bildung eines IAB nach Ablauf der Einspruchsfrist für bereits angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

Außerdem [i]Eckert/Eggert, Ertrag- und umsatzsteuerliche Buchungen bei zahlungsgestörten Forderungen, BBK 3/2021 S. 129 NWB MAAAH-69663 in dieser Ausgabe: Seit Januar müssen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch die Bemessungsgrundlagen für uneinbringliche Forderungen und gleichermaßen auch analog Verbindlichkeiten angegeben werden. Im Buchführungs-Seminar ab erläutert StB Dr. Volker Endert die erforderliche Eintragung der Bemessungsgrundlagen für die Passivseite der Bilanz sowie die damit verbundene Korrektur des Vorsteuerabzugs. In BBK 3/2021 hatten BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert und StB Karl-Hermann Eckert bereits die nötigen Buchungen für die Forderungsseite erläutert. Warum die Exegese einer BFH-Entscheidung mit allerhand Unwägbarkeiten verknüpft sein kann, lesen Sie ab Seite  im Beitrag von BBK-Herausgeber StB/WP Wolfgang Eggert, in dem es noch einmal um das zu den Vorweggewinnen einer Komplementär-GmbH geht. Schlussendlich befasst sich Jörg Romanowski in seiner Rubrik Update Sozialversicherung ab diesmal mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne, ein Thema, das uns leider zu Beginn einer dritten Infektionswelle mit dem mutierten Corona-Virus noch länger beschäftigen wird. Bleiben Sie gesund!

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2021 Seite 313
AAAAH-74491