Reform Radar - Donnerstag, 22.07.2021

Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I S. 2931 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Entwurf des GrStRefUG

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf des GrStRefUG

Hintergrund: Während der Umsetzung der Grundsteuer-Reform sowie aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteure sowie Grunderwerbsteuer hat sich diverser Gesetzgebungsbedarf ergeben.

Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. (BGBl. I S. 1794) wurde keine mit § 26 BewG vergleichbare Regelung, in die Vorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab übernommen. Aus Sicht der Länder sind die aufgrund des Fehlens einer dem § 26 BewG entsprechenden Regelung erforderlichen Arbeiten im Rahmen der ersten Hauptfeststellung nicht zu leisten. Ähnliche Regelungen zur Zusammenfassung von wirtschaftlichen Einheiten existieren in § 34 Absatz 4 bis 6 BewG auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Durch Schaffung einer Regelung, die es erlaubt, dass bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des § 26 BewG oder § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden können, soll die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform gewährleistet werden. Die bei der Bewertung der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke) anzusetzenden Nettokaltmieten nach § 254 BewG wurden auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamts (Mikrozensus 2014) ermittelt. Mittlerweile liegen aktuellere statistische Daten - insbesondere der Mikrozensus 2018 - vor. Um das Bewertungsziel eines objektiviertrealen Grundsteuerwerts als Bemessungsgrundlage für eine relations- und realitätsgerechte Besteuerung weiterhin zutreffend erfassen zu können, soll eine gesetzliche Anpassung der Bewertungsparameter der Anlage 39 BewG erfolgen.

Die aktualisierten Nettokaltmieten nach Anlage 39 zu § 254 BewG machen eine Senkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke erforderlich, um weiterhin ein aufkommensneutrales Messbetragsvolumen auf Bundesebene herbeizuführen.

Auch bei den Regeln zur Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer hat sich aufgrund ergangener Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gesetzgebungsbedarf ergeben, der aufgegriffen werden soll.

Darüber hinaus soll durch eine Änderung des FAG die Erstattung des Länder- und Gemeindeanteils an der Finanzierung des durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz gewährten Kinderbonus erfolgen.

Im Rahmen der Umsetzung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) hat sich gezeigt, dass das FZulG in seiner derzeitigen Fassung in einzelnen Punkten in der Interpretation zu unterschiedlichen - auch nicht gewollten - Folgen führen kann. So bringt die Anknüpfung in § 3 Absatz 6 FZulG ("verbundene Unternehmen") an § 15 AktG praktische Anwendungsschwierigkeiten mit sich. Hier sollte stattdessen an § 290 HGB angeknüpft werden, um die notwendige Sicherheit in der Rechtsanwendung bei Unternehmen und Finanzverwaltung zu schaffen. Zudem wird zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Anträge ein gesondertes Feststellungsverfahren für sinnvoll erachtet und eingeführt. Die identifizierten Änderungsbedarfe sollen vor allem zu einer besseren Rechtsklarheit und Vereinfachung und damit zur größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 unter Berücksichtigung des Mikrozensus 2018 des Statistischen Bundesamtes und der Änderung der Wohngeldverordnung durch Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom (12. WoGVÄndV, BGBl. I S. 1594),

  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke,

  • gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse, (Reaktion auf , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 5.12.2019),

  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Reaktion auf , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 05.12.2019).

  • Erstattung des Länder- und Gemeindeanteils an der Finanzierung des mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossenen Kinderbonus durch den Bund, § 1 Abs. 2 FAG-E.

  • Die Anpassung der Begriffsdefinition "verbundene Unternehmen" im Forschungszulagengesetz dient der Rechtsklarheit und es wird ein gesondertes Feststellungsverfahren eingeführt, wenn das für den Antrag auf Forschungszulage zuständige Finanzamt nicht auch für den Betrieb zuständig ist.

Durch den Finanzausschuss des Bundestages eingebrachte Änderungen:

  • Herausnahme derjenigen Regelungen, die bereits Eingang in das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) gefunden haben:

    • Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 BewG sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG,

    • verschiedene erforderliche gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts,

  • Konkretisierung bei den Anwendungsvorschriften zum Bewertungsgesetz

  • Klarstellungen zur Grundsteuervergünstigung (§ 15 GrStG)

  • Änderungen zur Anzeigepflicht (§ 19 GrStG)

  • Weitere Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung in § 1 Absatz 2 FAG zur vollständigen Übernahme der Mindereinnahmen von Ländern und Gemeinden, die aus der Absenkung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 resultierten

  • Änderung zur Umsatzsteuerverteilung 2021/2022 in § 1 FAG Absatz 6 – neu – zur Unterstützung der Länder im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“

  • Anpassung des Verfahrens zur gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlage in § 5 Absatz 4 – neu – FZulG

  • Steuerbefreiung für Zuwendungen im Zusammenhang mit erlittenem Leid in § 13 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

  • Änderung an der Inkrafttretensregelung

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung i.d. Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 19/30489, Stand: (il)

Nachrichten zum Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz

Aufsätze

  • Bräutigam, Geplante Änderungen bei der Grundbesitzbewertung durch das GrStRefUG - Analyse des Referentenentwurfs,

Kommentar

Grootens, Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz (Auszug), 1. Auflage 2020

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Fundstelle(n):
JAAAH-74423