Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die studierende, nichteheliche Lebensgefährtin nach § 33a Abs. 1 EStG
Leitsatz
1. Erbringt ein Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsleistungen an seine studierende Partnerin,
die BAföG bezieht und aufgrund ihres Studiums keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; § 7 Abs. 5 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 SGB XII) hat, so ist die Partnerin
nicht im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt (gegen , EFG 2014 S. 1487).
2. Für das Gleichstellungserfordernis nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, dass „zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche
Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden”, ist weder erforderlich, dass Sozialleistungen
beantragt wurden noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind; es reicht aus, dass die unterhaltene
Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (Anschluss an , BStBl 2009 II S. 363).
3. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass dem Unterhaltsempfänger zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht
auf die Unterhaltsleistungen des Unterhaltsleistenden zu versagen sind. Sofern dem Unterhaltsempfänger die öffentlichen Mittel
aus anderen Gründen als den Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen versagt werden, scheidet die Anwendung des § 33a Abs.
1 Satz 3 EStG aus (Anschluss an , EFG 2018 S. 127).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 626 Nr. 8 EStB 2019 S. 287 Nr. 7 EAAAH-74335
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.11.2018 - 6 K 1082/17
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