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FG Köln Urteil v. - 5 K 2350/19 EFG 2021 S. 1369 Nr. 16

Gesetze: § 10a Abs. 5 EStG; § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG; § 129 AO; § 171 Abs. 10 AO; § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 10a Abs. 1 EStG

Einkommensteuer

Sonderausgabenabzug für Beiträge zur sog. Riester-Rente bei fehlender Anlage AV

Leitsatz

1. Die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwand gemäß § 10a Abs. 1, 2 EStG setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, der in Form einer Anlage AV als amtlicher Erklärungsvordruck gestellt werden muss.

2. Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG als Grundlagenbescheid beschränkt sich darauf, das für einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG notwendige Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der §§ 1, 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes festzustellen.

3. Es besteht keine zwingende Verpflichtung der Finanzbehörde im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, allein aufgrund der Datenübermittlung den Sonderausgabenabzug zu gewähren. Die an die Finanzbehörde übermittelten Daten gemäß § 10a Abs. 5 EStG stellen keinen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO für Zwecke des Vorsorgeabzuges dar.

4. Bei einem fehlenden oder erst nach Eintritt der Bestandskraft der betreffenden Einkommensteuerfestsetzung gestellten Antrag des Steuerpflichtigen stellt die Nichtberücksichtigung eines Sonderausgabenabzuges keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO dar, da es an einem mechanischen Versehen der Finanzbehörde mangelt. Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde durch einen Datenabgleich (§ 10a Abs. 5 EStG) hätte feststellen können, dass der Steuerpflichtige zulagenbegünstigte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Die Verletzung der ggfs. bestehenden Ermittlungspflicht der Finanzbehörde, ob auf die Berücksichtigung des Vorsorgeaufwands verzichtet werden sollte, schließt die Anwendung des § 129 AO aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1369 Nr. 16
EStB 2022 S. 37 Nr. 1
ErbStB 2021 S. 143 Nr. 5
QAAAH-74331

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FG Köln, Urteil v. 15.05.2020 - 5 K 2350/19

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