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Umsatzsteuer kompakt
Steuerpflicht der Tätigkeit einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder (Rechtslage vor dem ) (BFH)
Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin, eine im Jahr 1998 gegründete gemeinnützige GmbH, in den Streitjahren 2011 bis 2013 an ihre Gesellschafter bzw. an zwei Kirchen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Bereich der Medienarbeit erbracht hat. Gesellschafter der Klägerin waren je zur Hälfte die A-Kirche und der B-Medienverein, der nach Angaben der Klägerin die Z Kirche repräsentiert.
Die Klägerin hatte die Aufgabe, Informationen und Berichte aus dem Bereich der Z- und der A-Kirche zu beschaffen und zu verbreiten. Nach dem Vortrag der Klägerin erfülle sie den Verkündigungsauftrag der Kirche mit journalistischen Mitteln.
Hie...