Online-Nachricht - Donnerstag, 18.03.2021

Einkommensteuer | Abzug der Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG (FG)

Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 40/20).

Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Neben einem Grad der Behinderung von 100 weist sein Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) eingestuft. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte er Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S.d. § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht.

Dem folgte das Gericht nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen:

  • Die Unterbringung des Klägers ist angesichts seines Alters von 50 Jahren im Zeitpunkt des Umzugs in die Wohngemeinschaft außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG.

  • Auch ist kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.

  • Die Unterbringung in der Pflegewohngemeinschaft ist für den Kläger auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.

  • Zweifel an der Angemessenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG bestehen angesichts der sich im üblichen Rahmen bewegenden Unterbringungskosten nicht. Der steuerlich geltend gemachte Eigenanteil dürfte aufgrund der von den Klägern gewählten Unterbringungsform zudem hinter dem für eine Heimunterbringung zurückbleiben.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. VI R 40/20 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. sowie FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-74223