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Fokus: Mietminderungen aufgrund des ersten Corona-Lockdowns
Insbesondere den Einzelhandel trifft die Corona-Pandemie durch erzwungene Geschäftsschließungen hart. Nicht selten stellen sich die Betroffenen die Frage, ob sie ihre Gewerbemiete wegen der Schließungsanordnung mindern können. Dazu haben nun zwei Gerichte geurteilt.
Kein Sachmangel des Mietobjekts
Das OLG Karlsruhe bestätigte ein Urteil des LG Heidelberg und urteilte am zu Lasten der klagenden Einzelhandelskette. Dabei stellte das OLG fest, dass eine Mietzahlung für ein im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossenes Ladenlokal nicht ohne Weiteres ausgesetzt oder reduziert werden dürfe (, NWB SAAAH-72719; , Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 2/2021 v. ).
Das Ladenlokal der Einzelhandelskette musste aufgrund einer allgemeinen coronabedingten Schließungsanordnung während des ersten Lockdowns vom bis zum geschlossen werden. Deshalb zahlte die Klägerin für diesen Zeitraum keine Miete an ihren Vermieter.
Das Gericht stellte fest, dass die Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts darstelle und die Klägerin deshalb nicht zu einer Minderung bere...