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Nachsteuer i. S. des § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (Bestätigung des , NWB ZAAAC-88029, BStBl 2008 I S. 838, Rz. 27; Bezug: § 2 Abs. 6, § 32a Abs. 1, Abs. 5, § 34a Abs. 1, Abs. 4 EStG; § 1 Abs. 2, § 3 SolZG 1995).
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit i. S. des § 34a Abs. 2 EStG enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag des Stpfl. ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen. Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn (Nachversteue...