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§ 15 a EStG Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
FMS vom , 31 – S 2241 – 140/10 – 33 498
Bezug:
Das Bezugsschreiben beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung, wonach das Vermögen von Personengesellschaften, die aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung als gewerblich geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG galten, auf Antrag der Gesellschaft weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden kann.
Neben der fristgerechten Antragstellung bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt wird vorausgesetzt, dass die betreffende GbR bis zum in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wird.
Zu der Frage, ob es dazu erforderlich ist, dass die Eintragung im Handelsregister bis zum Ablauf des genannten Stichtags erfolgt ist, nimmt die OFD im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung:
Es ist als ausreichend anzusehen, wenn bei Vorliegen der Umwandlungsvoraussetzungen im Übrigen der Eintragungsantrag bei dem Registergericht bis zum Ablauf des gestellt (eingegangen) ist und somit von Seiten der Antragsteller das für den Vollzug im Handelsregister Erforderliche veranlasst wurde.