Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz
Leitsatz
1. Wenn eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den
Verzicht der Finanzbehörde auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz.
2. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der
technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.
Fundstelle(n): AO-StB 2021 S. 228 Nr. 7 BB 2021 S. 815 Nr. 13 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2021 S. 316 DB 2021 S. 15 Nr. 12 DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 44 DStRE 2021 S. 1473 Nr. 24 DStZ 2021 S. 250 Nr. 7 GmbH-StB 2021 S. 224 Nr. 7 VAAAH-73836
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