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STFAN Nr. 3 vom Seite 7

Homeoffice absetzen in Corona-Zeiten

Rechtsanwältin Annika Haucke; Berlin

Arbeitnehmer und Selbstständige können die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn sie von zu Hause aus arbeiten. Dafür müssen sie jedoch strenge Voraussetzungen erfüllen. Im Jahr 2020 spielte das Arbeitszimmer eine herausragende Rolle, denn ein großer Teil der Arbeitnehmer war wegen der Corona-Pandemie im Homeoffice tätig. Lesen Sie in diesem Beitrag, was für die Arbeit im Homeoffice gilt und welche Sonderregelungen für die Corona-Zeiten beschlossen wurden.

Einführung

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn eines Selbstständigen nicht mindern, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG. Wer für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann die Aufwendungen dennoch als Betriebsausgaben geltend machen, allerdings nur i. H. v. bis zu 1.250 €, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG. Ausnahme: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Dann sind die vollen Kosten abziehbar. Gleiches gilt für die Werbungskosten eines Arbeitnehmers, § 9 Abs. 5 EStG. Die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers sind jedoch streng.

Besonderheiten im Corona-Jahr

In den besonderen Jahren 202...