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Down-stream-merger im erstmaligen Konzernabschluss des übernehmenden Rechtsträgers
Bilanzielle Abbildung von Verschmelzungen
Zur handelsbilanziellen Abbildung von Verschmelzungen (§ 2 UmwG) finden sich im Umwandlungsgesetz nur die beiden (rudimentären) Vorschriften der §§ 17 Abs. 2, 24 UmwG. IDW und Fachschrifttum haben diese Regelungen für die Praxis der Gesetzesanwendung konkretisiert. Die bilanzielle Abbildung eines down-stream-mergers im erstmaligen Konzernabschluss des übernehmenden Rechtsträgers führt indes immer noch ein Schattendasein. Der Beitrag möchte diese spezifische Fragestellung intensiv beleuchten und zu einer vertieften Diskussion anregen.
Gehrmann, Verschmelzung, infoCenter, NWB SAAAB-26813
Wie erfolgt die Zugangsbewertung des Vermögens von Mutter-, Tochter- und Enkelunternehmen im erstmaligen Konzernabschluss des übernehmenden Rechtsträgers?
Ist ein down-stream-merger als Erwerb oder als Trans- aktion unter gemeinsamer Beherrschung abzubilden?
Welche Auswirkungen ergeben sich beim down-stream-merger auf sonstige Konsolidierungsmaßnahmen?
I. Grundlagen zum down-stream-merger
[i]Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter, NWB QAAAB-04896 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 301, NWB EAAAH-61929 Die Verschmelzung ist eine von vier Arten der Umwandlung i. S. des UmwG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Sie ist zivilrechtlich durch das Rechtsinstitut der Gesamtrechtsnachfolge, bilanziell durch das Wahlrecht in § 24 UmwG und steuerlich durch die Möglichkeit zur Buchwertverknüpfung beim übernehmenden Rechtsträger privilegiert.
Bei konzerninternen Verschmelzungen unterscheidet man – in Abhängigkeit der Verschmelzungsrichtung – zwischen dem Aufwärtswechsel (up-stream-merger ), dem Abwärtswechsel (down-stream-merger) und dem Seitwärtswechsel (side-stream-merger). Die Motive für einen down-stream-merger (im Folgenden: DSM) sind vielfältig. Sie reichen von steuerlichen Erwägungen (Vermeidung von Grunderwerbsteuer einer Tochter mit Immobilienbesitz) über die Nutzung der Börsennotierung einer Tochtergesellschaft bis hin zum Gestaltungsinstrument für fremdfinanzierte Unternehmensakquisitionen (Leveraged-Buy-Outs, LBO).
Bei einer Verschmelzung überträgt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen (aufnehmenden) Rechtsträger. Beim DSM besteht die Besonderheit, dass die Mutter nicht ihr gesamtes Vermögen, sondern – mit Ausnahme ihrer Anteile an der Tochter – nur ihr Rest- Vermögen als Ganzes auf die Tochter überträgt. Die Anteile der Mutter an der Tochter gehen nach h. M. unmittelbar kraft Gesetzes von der Mutter auf ihre Anteilsinhaber über, die im Zuge der Verschmelzung ihrer Anteile an der Mutter verlustig gehen (mithin kein Durchgangserwerb der Anteile über die Tochter an die Anteilsinhaber der Mutter, § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG); insoweit scheidet eine Buchung bei der übernehmenden Tochter aus. S. 231
Für den übernehmenden Rechtsträger (RT) qualifiziert die Verschmelzung als ein Anschaffungsvorgang. Für Zwecke der bilanziellen Abbildung dieses Anschaffungsvorgangs eröffnet § 24 UmwG dem übernehmenden Rechtsträger ein (systemwidriges) Wahlrecht: So kann er das übernommene Reinvermögen entweder mit den Buchwerten des übertragenden RT aus dessen (handelsrechtlicher) Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 UmwG; sog. „fiktive“ Anschaffungskosten) oder mit den sog. „echten“ Anschaffungskosten ansetzen. Hinzu kommt, dass sich bei Ausgabe neuer oder eigener Anteile des übernehmenden RT und/oder bei Verlust von Anteilen am übertragenden RT für die Bemessung der echten Anschaffungskosten zusätzliche Wahlrechte durch die Sacheinlage- und Tauschgrundsätze eröffnen.
Die für die Bilanzierung eines DSM im Jahresabschluss des übernehmenden RT bedeutsame Unterscheidung, ob im Zuge des DSM ein positives oder – ausnahmsweise – ein negatives Reinvermögen übertragen wird, hat im Konzernabschluss, an den keine Rechtsfolgen anknüpfen (Primat der Informationsfunktion), keine Bedeutung.