Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
31. Aufl. 2021
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Teil II: Jahresabschluss
A. Bilanz
1. Bilanzansatz
a) Übersicht: Vollständigkeitsgebot und Prüfschema
2000
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„Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ | ||
(§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, Vollständigkeitsgebot) |
In der GuV werden die Aufwendungen und Erträge und in der Bilanz die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten abgebildet. Auffällig ist: Von Eigenkapital ist hier nicht die Rede. Dies ergibt sich immer als Differenz der übrigen Aktiva abzgl. übriger Passiva, im Wesentlichen also Differenz von Vermögen abzgl. Schulden.
Gäbe es den zweiten Teilsatz nicht („soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist“), wäre das Vollständigkeitsgebot recht einfach: Sobald ein Sachverhalt dem bilanzierenden Kaufmann (dem Unternehmen) persönlich und sachlich zuzuordnen wäre, müsste dieser auch aufgenommen werden, und zwar als das, was der Sachverhalt ist: Eines der fünf genannten Gegenstände. Die Einschränkung im zweiten Teilsatz kann aber bedeuten, dass ein Sachverhalt, der zwar persönlich und sachlich zuzuordnen ist und z. B. einen Vermögensgegenstand darstellt, trotzdem nich...