BVerwG Beschluss v. - 5 B 3/21

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 7 A 10727/20vorgehend VG Mainz Az: 1 K 646/19.MZ

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.

2 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Hierfür muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sich das Beschwerdevorbringen keinem Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt.

3 Soweit die Behauptung, das Oberverwaltungsgericht verletze "die Maßstäbe des Revisionsgerichtes aus dessen Entscheidung vom , BVerwG 5 C 30/07", als Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzusehen sein sollte, ist eine derartige Abweichung jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. 5 B 30.19 D - juris Rn. 10 m.w.N.). Hier fehlt es jedoch bereits an jeder Herausarbeitung einander widersprechender Rechtssätze. Mit der bloßen Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich dargelegt werden.

4 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. Soweit sie dabei den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung widerspricht, zeigt sie jedenfalls nicht auf, dass diese verfahrensfehlerhaft getroffen worden wären. Sollte insbesondere ihre Kritik an der Beweisführung des Oberverwaltungsgerichts als Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verstehen sein, ist auch dieser nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur dann vorliegen, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere Natur- oder Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln missachtet (stRspr, vgl. etwa 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom - 5 B 15.19 - juris Rn. 11). Die Beschwerde lässt jedoch jenseits der pauschalen Bewertung, die tragenden Urteilsgedanken seien "beschämend und lebensfremd", eine nachvollziehbare Darlegung vermissen, dass die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts den Gesetzen der Logik und des Denkens widerspricht.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:290121B5B3.21.0

Fundstelle(n):
AAAAH-73587