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Erhöhte Entfernungspauschale für Fernpendler und Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. (BGBl 2019 I S. 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer befristet für einen Zeitraum ab bis zum angehoben sowie eine Mobilitätsprämie eingeführt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Fernpendlerpauschale
[i]Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen, NWB BAAAE-61939 Zur Entlastung der Steuerpflichtigen, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer
für die Jahre 2021 bis 2023 um 5 Cent auf 35 Cent und
für die Jahre 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent,
angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG), um so pauschalierend die sich durch die höhere CO 2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Des Weiteren erhalten die Pendler wie bisher ab dem ersten bis zum zwanzigsten Kilometer eine Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer.