Einkommensteuer | Verlust aus der Veräußerung von Aktien (BFH)
Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an ). Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch – unabhängig von einer Haltefrist bzw. der Beteiligungshöhe – der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG), die nach dem erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger veräußerte wertlose Aktien an eine Käuferin, von der er im Gegenzug wertlose Aktien erwarb. Hieraus erklärte er Verluste aus Aktienverkäufen. Das FA ging von einer teilentgeltlichen Übertragung aus und gewährte den Veräußerungsverlust nicht. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er habe abgesehen von der Veräußerung keinerlei Verbindung zur Käuferin gehabt. Es handle sich um eine vollentgeltliche Übertragung. Das FA berücksichtigte den Verlust weiterhin nicht, da es von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ausging. Das FG entschied zugunsten der Kläger (s. unsere Online-Nachricht v. 7.11.2017 zum ).
Die Revision des FA wurde zurückgewiesen:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verlust des Klägers aus der Veräußerung der Aktien gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr (2013) anzuwendenden Fassung steuerlich zu berücksichtigen ist und aufgrund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der (Antrags )Veranlagung mit Aktiengewinnen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bedeutet "Veräußerung" die entgeltliche Übertragung des zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten (z.B. ). Unstreitig ging im vorliegenden Fall das Eigentum der Aktien des Klägers auf die Käuferin über, da sie aus dessen Depot aus und in das Depot der Käuferin eingebucht wurden. Dieser Rechtsträgerwechsel war auch entgeltlich, da die Käuferin an den Kläger einen Kaufpreis von 10 € gezahlt hat.
Ein Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO liegt bei dem Verkauf der Aktien nicht vor.
Weder hat das FA konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist nach den Feststellungen des FG ersichtlich, dass die Übertragung der Aktien nur zum Schein erfolgte (§ 41 Abs. 2 AO). Es bestand zwischen dem Kläger und der Käuferin auch kein Näheverhältnis, so dass die Vereinbarung über den Verkauf der Aktien als entgeltliche Veräußerung zwischen fremden Dritten zu behandeln ist. Unerheblich ist auch, dass die Veräußerung der Aktien an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Kläger im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien der Käuferin erwirbt. Denn dies ändert nichts daran, dass hinsichtlich der Aktien des Klägers ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
QAAAH-72990