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FG München Urteil v. - 7 K 1888/16 EFG 2017 S. 1792 Nr. 22

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 42

Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten

Gestaltungsmissbrauch

Verlustrealisierung

Leitsatz

1. Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt.

2. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen.

3. So lange die Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 368 Nr. 12
DStR 2018 S. 9 Nr. 26
DStRE 2018 S. 975 Nr. 16
DStZ 2017 S. 861 Nr. 23
DStZ 2018 S. 177 Nr. 6
EFG 2017 S. 1792 Nr. 22
EStB 2018 S. 76 Nr. 2
GStB 2018 S. 155 Nr. 5
GStB 2018 S. 343 Nr. 10
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 12
KÖSDI 2017 S. 20552 Nr. 12
KÖSDI 2018 S. 20857 Nr. 8
NWB-EV 2017 S. 403 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 162
EAAAG-61209

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FG München, Urteil v. 17.07.2017 - 7 K 1888/16

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