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Zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Zauberkünste
Das , hatte zur Frage zu entscheiden, ob ein selbständig tätiger Zauberkünstler für die durch ihn erbrachten Umsätze aus Zaubershows den ermäßigten Steuersatz anwenden kann, oder den Regelsteuersatz zu berücksichtigen hat. Das FG Münster hatte dabei Gelegenheit, die Verwaltungsauffassung zu überprüfen, welche eine entsprechende Anwendung bisher nicht zugelassen hatte. Dabei hat das FG Münster im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgezeigt, dass die Grenzen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zwar eng zu ziehen sind, jedoch nicht so eng, wie bisher von der Finanzverwaltung vertreten.
I. Orientierungsätze
Leistungen eines selbständig tätigen Zauberkünstlers in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zauberkünstler als ausübender Künstler tätig wird und es sich bei seinen Auftritten um Darbietungen handelt, die mit Theatervorführungen vergleichbar sind.
Ein Unternehmer betätigt sich mit Zauberei und Ballonmodellage als ausübender Künstler, wenn er eigenschöpferische Leistungen erbringt, mit der Darstellungsform seine individuelle...