Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung
Gesetze: § 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1 BImSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG vom , § 1 Abs 2 EnLAG vom , § 1 Abs 3 EnLAG vom , § 2 Abs 1 EnLAG vom , § 43 EnWG 2005 vom , § 43i EnWG 2005 vom , § 45 Abs 2 S 1 EnWG 2005 vom , § 49 Abs 1 EnWG 2005 vom , § 49 Abs 3 EnWG 2005 vom , § 3 Abs 1 Nr 2 ROG 2008, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 ROG 2008, Art 14 Abs 1 GG
Tatbestand
1Die Kläger wenden sich als Enteignungsbetroffene gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.
2Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage (UA) Kruckel und der UA Garenfeld (Bl. 4319) mit einer Länge von rund 10,8 km sowie Folgemaßnahmen fest. Die Leitung ist der nördlichste Abschnitt des Leitungsvorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV" (Nr. 19 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG).
3Beginnend im Dortmunder Stadtteil Kruckel verläuft die planfestgestellte Trasse in überwiegend südlicher Richtung und erreicht bei Mast 14 die Straße "Auf dem Schnee" und damit das Gemeindegebiet der Stadt Herdecke. Die Leitung wird in einer Tallage im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Peddenpohl zwischen den besiedelten Gebieten Schraberg und Semberg geführt, dort soll der 87 m hohe Mast 18 errichtet werden. Die Trasse führt im weiteren Verlauf durch ein Gewerbegebiet und den Ortsteil Ostende. Nach Querung der B 54 werden mehrere Masten in ansteigendem Gelände im Waldgebiet Kleff errichtet, u.a. der 87,50 m hohe Mast 24. Auf der Höhe befindet sich das Speicherbecken des Pumpspeicherwerks (PSW) Herdecke, des ehemaligen Koepchenwerks. Bei Mast 26 schwenkt die Trasse nach Osten, folgt dem absteigenden Geländeverlauf, überspannt den in der Gemeinde Hagen liegenden Hengsteysee und quert das Naturschutzgebiet (NSG) Uhlenbruch, das mit zwei Maststandorten in Anspruch genommen wird. Die Trasse verläuft weiter über gewerblich genutzte Flächen in Hagen-Bathey, die Lenne und die Autobahn A 1, bei Mast 41 erreicht sie die UA Garenfeld. Planfestgestellt sind Masten mit einer Höhe zwischen 51 m und 87,50 m; die durchschnittliche Höhe beträgt 63 m. Die Masten werden als Stahlgittermasten in der Bauform Tonne errichtet, bei Mitführung weiterer Leitungen zwischen den Masten 6 und 23 mit fünf Traversen.
4Die Leitung verläuft nördlich des Hengsteysees überwiegend im Verbund mit anderen Leitungen. Ab Mast 6 wird die Trasse mittig zwischen der Bahnstromleitung DB0451 und der 110-kV-Leitung Kruckel-Volmarstein der AVU Netz GmbH geführt. Bei einer leichten Verschwenkung der AVU-Leitung zwischen Mast 13 und Mast 16 bleibt dieser Verbund bis Mast 20 erhalten. Die Bahnstromleitung verlässt zwischen den Masten 25 und 26 den Trassenraum.
5Der Plan stellt die Änderung bestehender Leitungen fest. Demontiert werden u.a. eine Höchstspannungsfreileitung zwischen Kruckel und dem Pumpspeicherwerk (Bl. 2308), auf deren Trasse zwischen Mast 6 und Mast 24 die planfestgestellte Leitung errichtet werden soll, und die Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk-Hattingen (Bl. 2313), die im bisherigen Trassenband zwischen den Masten 16 und 24 verläuft, sowie weitere Leitungen. Der Planfeststellungsbeschluss gestaltet auch die Anbindung des PSW Herdecke neu. Das Werk soll künftig nicht mehr an die UA Garenfeld und die UA Kruckel angebunden sein, sondern allein an die UA Kruckel, indem zwei 110-kV-Stromkreise auf den Masten der neuen Leitung (Bl. 4319) mitgenommen werden.
6Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks in D. (Gemarkung R., Flur ..., Flurstück ...), das für den Standort des Mastes 12 in Anspruch genommen werden soll; ein unmittelbar benachbartes Grundstück des Klägers zu 1 (Flurstück ...) wird zu Wohnzwecken genutzt. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin von Wohngrundstücken (Gemarkung E., Flur ..., Flurstücke ... und ...) und Gewerbegrundstücken (Gemarkung E., Flur ..., Flurstücke ... und ...) in H., die jeweils überspannt werden sollen.
7Die Kläger sehen sich durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt. Sie machen Verfahrensfehler bei der Auslegungsbekanntmachung geltend und stellen die Planrechtfertigung in Abrede. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingende Vorschriften des Immissions- und Artenschutzrechts. Die Kläger halten insbesondere räumliche und technische Alternativen für nicht ausreichend abgewogen. Sie verlangen, die Leitung entlang der A 45 und A 1 zu führen und so das Stadtgebiet von Herdecke zu umgehen. Das Pumpspeicherwerk solle an die UA Garenfeld angeschlossen werden, so dass die Masten in Herdecke niedriger und die Zahl der Traversen verringert werden könnte. Nicht ausreichend abgewogen seien die technischen Alternativen eines Erdkabels und der Errichtung von Vollwandkompaktmasten.
8Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel - Dauersberg, Bl. 4319, Abschnitt Kruckel - Garenfeld vom aufzuheben,
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
äußerst hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, Ansprüche des Klägers oder der Klägerin aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
9Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigen jeweils den Planfeststellungsbeschluss.
Gründe
12Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. Nr. 19 der Anlage zum EnLAG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die planfestgestellte Anbindung des Pumpspeicherkraftwerks. Denn Gegenstand der Planfeststellung sind nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auch notwendige Folgemaßnahmen, also Maßnahmen, die über den Anschluss eines Vorhabens an das bestehende Netz und dessen Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (vgl. 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 31 und vom - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 35).
13Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die erneute Entscheidung über mögliche Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten verlangen. Denn der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14A. I. Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet gegenüber den Klägern enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG und ist daher auf ihre Klage hin grundsätzlich umfassend zu prüfen.
15Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Ihre Anfechtungsklage hat allerdings keinen Erfolg, wenn ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führte (stRspr, vgl. 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 f., vom - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15).
16II. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15). Zu berücksichtigen sind allerdings Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen ( 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52). Der Planfeststellungsbeschluss vom ist daher am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) zu messen, in den maßgeblichen Vorschriften zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2808) (im Folgenden EnWG a.F.). Das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) vom (BGBl. I S. 2870) gilt in seiner Fassung vor der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 706). Da das Planfeststellungsverfahren vor dem beantragt worden ist, wird es gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EnLAG dieser Fassung nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt (EnLAG a.F.). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG das UVPG in der vor dem geltenden Fassung (UVPG a.F.) anzuwenden.
17III. Ermächtigungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss ist § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG a.F. Danach bedürfen Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnfernstromleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung.
18B. Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen war nicht frei von Fehlern. Die Verfahrensfehler haben die Entscheidung in der Sache aber nicht beeinflusst und führen daher nicht zum Erfolg der Klage.
19I. Nach der Auslegungsbekanntmachung werden "Stromkreise vorhandener 110-kV-Freileitungen [...] auf dem neuen Mastgestänge mitgeführt". Entgegen der Auffassung der Kläger führte diese Formulierung nicht in die Irre.
20Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 43 Satz 7 EnWG a.F. haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung muss geeignet sein, eine Anstoßwirkung zu entfalten ( 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <341 f.>). Dies gilt auch für die Bezeichnung des jeweiligen Vorhabens ( 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52 S. 5). Nach Auffassung der Kläger erweckte die Auslegungsbekanntmachung den Eindruck, alle vorhandenen 110-kV-Freileitungen im Trassenraum würden demontiert, künftig auf dem neuen Mastgestänge geführt und der Raum daher von weiteren Freileitungen dieser Spannungsebene vollständig entlastet. Der Vorwurf ist unberechtigt. Die Bekanntmachung spricht nicht davon, dass die Stromkreise sämtlicher vorhandener 110-kV-Leitungen mitgeführt werden. Die von den Klägern angenommene Lesart ergibt auch nicht der Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz, der die Trassenräume beschreibt und im Übrigen nicht - etwa durch ein Demonstrativpronomen - in Bezug genommen wird.
21II. Es bedurfte in der Auslegungsbekanntmachung keiner Angabe, wie viele Stromsysteme mit welcher maximalen Kapazität auf welcher Freileitung planfestgestellt werden sollen.
22Diese Angaben waren für die vom Gesetz verlangte Anstoßwirkung nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn die Bekanntmachung den Anstoß zu einer näheren Beschäftigung mit den Planunterlagen und gegebenenfalls zur Abgabe von Stellungnahmen gibt, sie soll die Beschäftigung mit den ausgelegten Planunterlagen aber nicht entbehrlich machen ( 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 21). Die Bekanntmachung informierte die Öffentlichkeit über den zentralen Gegenstand der Planfeststellung - den Bau und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung in einem bestimmten Gebiet - und darüber, dass auch andere Leitungen betroffen seien. Warum die geforderten weiteren Angaben notwendig sein könnten, legen die Kläger nicht dar. Namentlich hätten auch diese Angaben Planbetroffene nicht in die Lage versetzt, die Immissionen durch elektromagnetische Strahlung oder Lärm bereits nach Lektüre der Auslegungsbekanntmachung einzuschätzen oder gar zu berechnen. Hierzu bedurfte es stets eines Studiums der Planunterlagen.
23III. 1. Die Bekanntmachung genügte § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. nicht. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Der Hinweis soll die betroffene Öffentlichkeit über alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen informieren und ihr dadurch einen Überblick verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann. Daran gemessen ist der Hinweis unzureichend, dass "die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten". Dies hat der Senat bereits entschieden ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 22).
242. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. ist ein relativer Verfahrensfehler, für den nach § 4 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der § 46 VwVfG gilt (stRspr, 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 47, vom - 4 A 11.16 u.a. - BVerwGE 159, 121 Rn. 21 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 23).
25Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Kausalität im Sinne dieser Vorschrift setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG eine Beeinflussung vermutet ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 23 m.w.N.).
26Der Senat hält für ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Die Fehler der Bekanntmachung sind von untergeordnetem Gewicht. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. wäre durch eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen zu genügen gewesen ( 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21 und vom - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 20). Indes war schon angesichts des bekanntgegebenen Vorhabens, dem Bau und Betrieb einer 380-kV-Freileitung, offenkundig, dass es zu visuellen Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes und des Landschaftsbildes kommen und Fragen des Immissionsschutzes aufgerufen werden könnten. Entsprechend erreichte die Bekanntmachung die geforderte Anstoßwirkung: Es gingen mehr als 900 Einwendungen zu dem Vorhaben ein. Im Übrigen hatten die Medien über das Vorhaben berichtet, es war Gegenstand der Lokalpolitik und wurde auf Veranstaltungen der Beigeladenen und einer Bürgerinitiative erläutert. Der Senat ist überzeugt, dass die Aufnahme der von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. geforderten Angaben weder weitere Planbetroffene zu einer Befassung mit den Unterlagen angeregt noch zusätzliche, im Verfahren nicht erörterte Gesichtspunkte ans Licht gebracht hätte.
27IV. Die Kläger beanstanden die Formulierung, Stromkreise "vorhandener 110-kV-Freileitungen" würden auf dem neuen Mastgestänge mitgeführt. Denn die damit (auch) angesprochene Freileitung Koepchenwerk - Gersteinwerk (Bl. 2308) sei im Bestand für einen Betrieb mit 220 kV genehmigt. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dennoch von einer 110-kV-Freileitung gesprochen werden durfte, weil die Leitung mit dieser Spannung betrieben wird (PFB S. 41). Es ist offensichtlich, dass ein - unterstellter - Fehler die Entscheidung in der Sache nicht im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG NRW beeinflusst hat. Der breiten Öffentlichkeit ist unbekannt, mit welcher Spannungsebene bestimmte Leitungen genehmigt werden und ob ihr Betrieb von der Genehmigung abweicht. Sie kann dieser Angabe daher keine Bedeutung für die Frage beimessen, ob sie sich mit den Planunterlagen weiter befassen soll. Dies mag für Fachkreise oder interessierte Bürger mit entsprechendem Erfahrungswissen anders sein. Diese waren indes durch die Bekanntmachung im Übrigen bereits ausreichend zu einer Befassung angestoßen.
28C. Die Planrechtfertigung liegt vor.
29I. Die 380-kV-Freileitung ist ein Teilabschnitt des Vorhabens Nr. 19 der Anlage zum EnLAG a.F. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG a.F. entspricht es daher den Zielsetzungen des § 1 EnWG a.F. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG a.F. steht für dieses Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG a.F. für die Planfeststellung nach § 43 EnWG a.F. verbindlich. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39) und ist vom Gericht zu beachten ( 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52 und vom - 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 5 Rn. 19).
30Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften bestehen nicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu anderen Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz entschieden (vgl. 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 33 und vom - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 33). Auch die Aufnahme des Vorhabens Nr. 19 in die Anlage zum EnLAG überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens nicht. Dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre (vgl. 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <347> und vom - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25), zeigen die Kläger nicht auf.
31Dem Vorhaben kann die Planrechtfertigung nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es solle nicht nur Strom aus Windkraftanlagen, sondern auch aus Kohlekraftwerken aus dem östlichen Ruhrgebiet transportieren (PFB S. 61). Für die Planrechtfertigung kommt es darauf an, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeinwohlinteresse erforderlich erscheint ( 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364 <375>). Dabei ist es nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem demokratisch legitimierten, parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen, deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden sollen ( - BVerfGE 134, 242 Rn. 171).
32§ 1 Abs. 1 EnWG beschränkt das Ziel einer Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität nicht auf Strom aus erneuerbaren Energien wie der Windkraft. Zu dieser gesetzgeberischen Entscheidung steht das von den Klägern angeführte Rechtsgutachten von Ekardt in Widerspruch (vgl. 4 VR 7.19 - ZNER 2020, 438 Rn. 35).
33Das "Wissenschaftliche Gutachten zu Geplante 380-kV-Leitung im Raum Herdecke unter besonderer Berücksichtigung eines Kohleausstiegs" vom von Jarass zieht die Planrechtfertigung gleichfalls nicht in Zweifel. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ( 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 und vom - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 28). Daran geht das zentrale Argument des Gutachtens vorbei, der "Kohleausstieg" lasse die Planrechtfertigung entfallen. Denn am waren die Beratungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (sog. Kohlekommission) zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung noch nicht abgeschlossen, geschweige denn gesetzlich umgesetzt. Im Übrigen dürfte das Gutachten von Jarass den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab für die Annahme verfehlen, die gesetzliche Festlegung eines Bedarfs sei evident unsachlich.
34II. Die Planrechtfertigung ist auch für die Anbindung des PSW Herdecke gegeben.
35Ist die Planrechtfertigung nicht bereits gesetzlich bestimmt, erfordert sie die Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob es für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist ( 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34 und vom - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 58). Die Planrechtfertigung unterliegt, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle ( 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 und Beschluss vom - 9 B 29.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 4). Es kommt also nicht ausschließlich auf die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung an (vgl. PFB S. 60 f., 87) ( 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <285 f.> und vom - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131>). Die Errichtung eines Abschnitts des EnLAG-Vorhabens Nr. 19 warf die Frage auf, ob und wie weitere Leitungen im Trassenraum als Folgemaßnahmen verändert werden sollten. Dies umfasste die notwendige Anbindung des Pumpspeicherwerks an eine Umspannanlage. Damit liegt die Planrechtfertigung vor. Der Verlauf dieser Leitung ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern unterliegt der Abwägung.
36D. Der Planfeststellungsbeschluss ist hinreichend bestimmt und regelt die Überwachung ausreichend.
37I. Gemessen an § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ist der Planfeststellungsbeschluss ausreichend bestimmt. Er setzt die Zahl der Stromsysteme fest (etwa PFB S. 45), die Zahl der Leiterseile folgt aus der Zahl der Stromsysteme: Drehstrom benötigt drei Leiterseile, Bahnstrom zwei. Auch die Kläger räumen ein, dass sich diese Angaben mit Fachkenntnissen dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen lassen. Dass solche Kenntnisse notwendig sind, ist dem Gegenstand der Planfeststellung geschuldet.
38Der Festsetzung einer maximalen Stromstärke bedurfte es nicht. Die Stromstärke wird durch den Umfang der Leiterseile und deren maximal mögliche Temperatur begrenzt. Eine ausdrückliche Festsetzung war auch nicht zu Gunsten von Planbetroffenen erforderlich. Denn insbesondere die Berechnung der elektromagnetischen Felder ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV ohnehin auf der Grundlage der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung vorzunehmen.
39II. Die Kritik der Kläger an den Festsetzungen zur Überwachung des Vorhabens in Ziff. 5.14.1 der Nebenbestimmungen greift nicht durch.
40Nach § 43i Abs. 1 Satz 1 EnWG a.F. obliegt es der für die Zulassung zuständigen Behörde, die Einhaltung der genannten Bestimmungen durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen. Nach § 43i Abs. 1 Satz 2 EnWG a.F. kann die Überwachung dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Dies ist hier geschehen. Dass der in der Nebenbestimmung Nr. 5.14.1 enthaltene Zusatz "im Rahmen ihrer auch im Übrigen nach dem EnWG obliegenden Eigenüberwachung" keine Beschränkung enthält, hat der Beklagte klargestellt. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde sich in Nr. 5.14.5 ausreichende Überwachungsbefugnisse vorbehalten.
41E. Die Anforderungen des zwingenden Rechts sind gewahrt.
42I. Das Immissionsschutzrecht ist beachtet. Das planfestgestellte Vorhaben unterliegt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Betreiberpflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird jedenfalls dann genügt, wenn der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Dies ist der Fall.
431. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Diese Grenzwerte sind eingehalten (vgl. PFB S. 113).
44Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (stRspr, 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 f., vom - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 und vom - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 87). An dieser Auffassung hält der Senat ungeachtet der Kritik der Kläger fest. Er verweist insoweit auf sein Urteil vom a.a.O. sowie sein Urteil vom a.a.O., auch zu dem im dortigen Verfahren vorgelegten Gutachten. Die Auflage eines Forschungsprogramms des Bundesamts für Strahlenschutz aus dem Jahr 2017 mag ein Klärungsinteresse belegen, zeigt aber nicht, dass die Grenzwerte in verfassungswidriger Weise festgelegt worden sein könnten.
452. Koronaeffekte an den Leiterseilen werden Lärmimmissionen bewirken. Diese sind indes keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
46Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (stRspr, vgl. 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 60).
47a) Der Planfeststellungsbeschluss betrachtet drei Immissionsorte (IO 1, IO 2a, IO 2b), für die er den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 40 dB(A) annimmt. Dieser Richtwert wird an allen drei Immissionsorten bei starkem Schneefall (Emissionsansatz E 2a) geringfügig überschritten (40,4 dB(A); 40,9 dB(A); 41,8 dB(A)) (PFB S. 125).
48Dies führt nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Denn starker Schneefall ist im Trassenraum ein seltenes Ereignis im Sinne der TA Lärm. Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann nach Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zugelassen werden. Gemäß Nr. 6.3 TA Lärm betragen bei solchen seltenen Ereignissen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts 55 dB(A).
49Gestützt auf die Wetterprognose der Station "Breckerfeld-Wengeberg" nimmt der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 125) an, es sei in insgesamt maximal acht Nächten im Jahr mit starkem Niederschlag oder Schneefall zu rechnen. Starker Schneefall ist danach in deutlich weniger als zehn Nächten zu erwarten. Selbst ausgehend von acht Ereignissen "starker Schneefall" ist bei Verteilung dieser Ereignisse über jeweils sieben Wochentage in den Wintermonaten nicht zu erwarten, dass es an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden nachts stark schneit.
50Die Kläger ziehen die Wetterprognose in Zweifel und haben die Behauptung unter Beweis gestellt, die in der Geräuschprognose des TÜV Hessen im Gutachten L 7588-A (Anhang 4) zugrunde gelegten Niederschlagsstatistiken seien auf den Bereich nördlich des Pumpspeicherwerks, also im Bereich der Masten 1 bis 23, nicht übertragbar. Die Beweisbehauptung ist indes unerheblich. Denn der Planfeststellungsbeschluss stützt seine Annahme zu einem seltenen Ereignis nicht auf die in Anhang 4 des genannten Gutachtens aufgeführten Niederschlagsstatistiken der Messstationen Düsseldorf und Köln-Bonn und Statistiken zu Baden-Württemberg, sondern auf die Wetterprognose der Station "Breckerfeld-Wengeberg". Diese liegt 17 km südlich von Herdecke und 16 km west-südwestlich von Garenfeld (vgl. Gutachten L 8313 des TÜV Hessen vom , S. 6 ff. <VV Bl. 1864 ff.>). Daran geht der Beweisantrag der Kläger vorbei. Hiervon unabhängig ziehen die Kläger die Übertragbarkeit der Daten nur ins Blaue hinein in Zweifel, wenn sie auf den Straßennamen "Auf dem Schnee", die Höhe über NN (252 m) und darauf verweisen, es schneie im Gebiet häufig und stark. Als Anwohner des Gebiets hätte es ihnen jedenfalls oblegen, die letztgenannte Behauptung zu substantiieren.
51b) Die Kläger verlangen, die im Eigentum der Klägerin zu 2 stehenden Wohngebäude als maßgebliche Immissionsorte zu betrachten. Denn ihre Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, auf das als Vorbelastung der Lärm umliegender Gewerbegebiete einwirke.
52Eine Berücksichtigung der Vorbelastung war indes nicht geboten. Denn nach Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm ist eine Berücksichtigung der Vorbelastung nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle der Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm beitragen wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Für die Wetterlagen der Emissionsansätze EA 0 - trockene Witterung - und EA 1 - leichter Niederschlag - sind bei den direkt überspannten Gebäuden Lärmimmissionen durch die Leitung zwischen 19,8 dB(A) und 30,7 dB(A) zu erwarten; diese Immissionen unterschreiten den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm um jedenfalls 9 dB(A). Gleiches gilt für den Emissionsansatz EA 2a - starker Schneefall. Für dieses seltene Ereignis nach Nr. 7.2 TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert nachts nach Nr. 6.3 TA Lärm 55 dB(A), die prognostizierten Lärmimmissionen liegen mehr als 13 dB(A) unterhalb dieses Wertes. Bei starkem Regen - EA 2b > 4,8 mm/h - werden etwaige Lärmimmissionen ohnehin überlagert.
53Dass die Koronaeffekte der Leitung an den Wohngebäuden der Klägerin zu 2 höhere Lärmimmissionen als an den Immissionsorten IO 2a oder IO 2b bewirken könnten, machen die Kläger nicht geltend. Unsubstantiiert bleibt ihre Behauptung, von in der Nähe liegenden Gewerbebetrieben oder auch vom Gewerbegebiet südlich der N.straße gingen häufig Lärmereignisse aus, so dass Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm zu erwarten seien.
54Nach dem Vorgesagten erweist sich die unter Beweis gestellte Behauptung als unerheblich, im gesamten O. Weg befinde sich nur Wohnnutzung. Die Kläger stützen mit ihrer Behauptung ihre Annahme, das Gebiet habe den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets. Dieser Schutzanspruch ist indes erfüllt. Den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets reklamieren die Kläger nicht, er scheidet angesichts der örtlichen Verhältnisse im Übrigen auch aus.
55II. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen des Artenschutzes. Der Beschluss erkennt die Gefahren der Leitung für Vögel und ordnet in den Abschnitten am Hengsteysee (Masten Nr. 22 bis 31) und der Querung der Lenne (Masten Nr. 36 bis 39) an, unverzüglich nach Auflage der Erdseile Vogelschutzmarker anzubringen (Ziff. ).
561. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es u.a. verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Zu diesen besonders geschützten Arten gehören die europäischen Vogelarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb BNatSchG, also nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG die in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG. Für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die - wie hier - gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden, gilt dieses Verbot nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BNatSchG. Sind danach (u.a.) europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.
57Die Kläger werfen der Vorhabenträgerin vor, die Auswahl der betrachteten Arten im Planfeststellungsverfahren habe nicht den Anforderungen von Bernotat, D., Dierschke, V., Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - 3. Fassung - Stand entsprochen. Es seien weitere Vogelarten zu betrachten gewesen, nämlich die Brandgans (Tadorna tadorna), die Schnatterente (Anas strepera), die Krickente (Anas crecca), die Löffelente (Anas clypeata), die Schellente (Bucephala clangula), der Baumfalke (Falco subbuteo), der Waldwasserläufer (Tringa ochropus) und der Steinkauz (Athene noctua). Die Beigeladene hat auf diesen Vorwurf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Artenschutz vorgelegt, die sich zu den Vorkommen der einzelnen genannten Vogelarten, ihrer vorhabenspezifischen Mortalität und der artspezifischen Wirksamkeit von Freileitungsmarkern äußert und im Ergebnis eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos verneint. Inhaltliche Einwände gegen diese Einschätzungen haben die Kläger nicht erhoben.
58Einer Berücksichtigung des Gutachtens steht nicht entgegen, dass es bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag. Es belegt, dass schon zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses die Anforderungen des zwingenden Rechts gewahrt waren. Dass eine erneute Offenlage erforderlich gewesen sein könnte (vgl. 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 29 und 31), ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Erkenntnisse für die Abwägungsentscheidung von Bedeutung gewesen sein könnten. Die pauschale Kritik, es fehle eine ausreichende Dokumentation der Brutvogelkartierung (vgl. 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 46), führt nicht auf einen Rechtsfehler. Denn die Kläger tragen nicht vor, warum die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten ( 7 A 1.18 - NuR 2020, 709 Rn. 83 f.).
592. Die Kläger beanstanden das Prüfintervall von drei Jahren für den Zustand der Vogelschutzmarker als zu lang. Die Kritik mag auf sich berufen, weil ein kürzeres Prüfintervall die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht veränderte.
60III. Mit der Rüge, die Leitung wirke erdrückend, zeigen die Kläger keine zu ihren Gunsten zwingende rechtliche Grenze auf.
61Die Kläger machen eine erdrückende Wirkung der Leiterseile auf ihr Wohneigentum geltend. Diese Kritik greift nicht durch. Denn den Leiterseilen fehlt die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers ( 4 A 18.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 7 Rn. 44 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89). Ob der Mast 18 auf die umliegende Wohnbebauung erdrückend wirkt, kann der Senat offen lassen. Denn für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger wäre eine erdrückende Wirkung dieses Mastes ohne Belang. Einem - unterstellten - Rechtsfehler könnte durch eine Verschiebung des Mastes im Trassenverlauf oder die Auferlegung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW Rechnung getragen werden ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 88).
62IV. Die Kläger beanstanden die Behandlung des Schutzgutes Landschaft im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 82 f.). Dieser beschreibt aufbauend auf der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) den Eingriff in die Landschaft, basierend auf einem Untersuchungsraum von etwa 5 000 m um die geplante Freileitung. Im Ergebnis nimmt er an, dass der naturschutzrechtliche Eingriff durch den Rückbau anderer Höchstspannungsfreileitungen kompensiert werde. Die daran geübte Kritik der Kläger mag auf sich beruhen. Sie rügen der Sache nach, dass der Kompensationsflächenbedarf nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BNatSchG höher sei als angenommen. Dies ist für die Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ohne Bedeutung ( 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382>, vom - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 68). Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die Beigeladene von dem Vorhaben bei einem größeren Kompensationsflächenbedarf abgesehen hätte.
63V. Es bedurfte keiner weiteren Vorkehrungen für die technische Sicherheit. Denn ein Planfeststellungsbeschluss kann die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist ( 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 60 m.w.N.). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dies wiederholt der Sache nach Nr. 5.1.1 der Nebenbestimmungen. Warum das unzureichend sein könnte, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis auf § 50 Satz 1 BImSchG führt gleichfalls nicht auf einen Rechtsfehler (vgl. 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 190).
64F. Die Abwägungsentscheidung hält der gerichtlichen Kontrolle im Ergebnis stand. Nach § 43 Satz 4 EnWG a.F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 283 Rn. 73).
65I. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich ohne durchgreifenden Rechtsfehler für den planfestgestellten Verlauf der Leitungen.
66Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).
671. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Entscheidung für den Verlauf der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung (Bl. 4319).
68Die Kläger verlangen, das Gebiet der Stadt Herdecke zu umgehen und die Leitung entlang der Autobahnen A 45 und A 1 zu führen. Diese 12,8 km lange Variante A 45/A 1 soll ausgehend von Kruckel dem Verlauf der A 45 nach Osten folgen und - bei sechsmaliger Querung - bis zur Kreuzung mit der K 20 grundsätzlich gebündelt mit der Autobahn verlaufen. Vor dem Westhofener Kreuz verschwenkt die Variante nach Süden, trifft von Norden bei Mast 1030 auf die A 1, wird entlang dieser Autobahn bis zur L 675 bei Mast 1037 geführt und von dort zur UA Garenfeld. Die Variante verläuft auf einer bisher nicht mit Höchstspannungsleitungen bebauten Trasse überwiegend durch Waldgebiete und nähert sich Siedlungsgebieten nur selten an.
69a) Die Kläger werfen dem Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht vor, die Variante A 45/A 1 nach einer Grobanalyse verworfen zu haben. Zwar darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (stRspr, 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 63). Der Planfeststellungsbeschluss deutet ein solches Vorgehen lediglich an (PFB S. 92). Er untersucht die Variante aber als ernsthaft in Betracht kommende Alternative (PFB S. 92 ff.) und räumt auch den für die planfestgestellte Trasse sprechenden Gesichtspunkten der Vorbelastung und des Bündelungsgebots nicht in rechtswidriger Weise einen unbedingten Vorrang ein (vgl. 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35).
70b) Beruhend auf einer im Januar 2017 vorgelegten Variantenuntersuchung (VU) führt der Planfeststellungsbeschluss im Kern gegen die Variante A 45/A 1 ins Feld, dass die Trasse zwei bisher unbelastete Naturschutzgebiete in Anspruch nehme, auf nicht durch Freileitungen vorgeprägte Siedlungsfreiräume und Eigentumsflächen zugreife, dem Grundsatz widerspreche, bestehende Leitungstrassen zu nutzen, und durch Waldflächen geführt werde (PFB S. 102). Die Argumente sind tragfähig.
71aa) Die Beeinträchtigung von zwei Naturschutzgebieten nimmt der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler an (vgl. PFB S. 96).
72(1) Das NSG Ebberg, gelegen nördlich der A 1 südwestlich des Westhofener Kreuzes, würde auf 160 m und ohne Wuchshöhenbeschränkung zwischen den Masten 1029 und 1030 überspannt. Obwohl damit weder Wald in Anspruch genommen noch die im Gebiet geschützten Tierarten beeinträchtigt werden, durfte der Planfeststellungsbeschluss die Beeinträchtigung dieses Naturschutzgebiets der Variante entgegenhalten. Denn C.1.1.1 (1) Nr. 11 des Landschaftsplans Nr. 6 des Kreises Unna für den Raum Schwerte verbietet die Verlegung oberirdischer Versorgungsleitungen in diesem Naturschutzgebiet. Dieses Verbot trägt zum Zweck des NSG Ebberg bei, das (u.a.) die besondere Eigenart und Schönheit des vielfältigen und stark strukturierten Höhenrückens schützt.
73(2) Das NSG "Ruhraue Syburg" würde auf 560 m überspannt und es würden zwei Maststandorte im Gebiet notwendig. Die Kläger vermissen einen Vergleich dieser Maststandorte mit den Maststandorten im NSG Uhlenbruch auf der planfestgestellten Trasse.
74Auf der Variante A 45/A 1 befinden sich die Standorte der Masten 1031 und 1032 im NSG Ruhraue Syburg, westlich der A 1 und nördlich der Ruhr, diese liegen aber an der Grenze des Gebiets und nahe der Autobahn. Die Standorte der Masten 30 und 31 der planfestgestellten Trasse im südlich des Hengsteysees gelegenen NSG Uhlenbruch sollen dagegen innerhalb des bewaldeten Teils des Naturschutzgebiets errichtet werden. Dass dieser Unterschied im Text des Planfeststellungsbeschlusses keine Beachtung findet, führt nicht auf einen Abwägungsmangel. Dieser erkennt die Beeinträchtigung des NSG Uhlenbruch (PFB S. 96). Die Maststandorte waren der Planfeststellungsbehörde bekannt, ebenso die Maststandorte der Variante. Eine weitere Betrachtung war nicht notwendig. Der Hinweis der Kläger geht fehl, die Zuwegung zu den Maststandorten und die Baustelleneinrichtung seien im NSG Uhlenbruch schwieriger. Denn diese Zuwegung erfolgt über die Schutzstreifen und asphaltierte Straßen.
75(3) Die Kläger machen geltend, im Bereich der Ruhraue sei das fachliche Konfliktpotential bei der Antragstrasse und der Variante A 45/A 1 gleich. Dies verfehlt den Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses, der - insoweit rechtlich zulässig - die Beeinträchtigung der festgesetzten Naturschutzgebiete betrachtet. Die planfestgestellte Trasse verläuft indes nicht durch die Naturschutzgebiete Lenneaue Kabel und Lennesteilhang Garenfeld, sondern quert die Lenne nördlich dieser Gebiete und verläuft danach östlich zur UA Garenfeld.
76Darüber hinaus rügen die Kläger, die Variante A 45/A 1 zerschneide auf einer geringeren Länge Biotopflächen als die planfestgestellte Trasse. Der Vergleich übersieht, dass es wegen des Fortbestandes der AVU-Trasse und der DB0451 im Bereich der Verbundfläche VB-A-4510-104 bei einer Zerschneidung durch Freileitungen auch verbliebe, wenn die Variante A 45/A 1 gewählt würde. Zudem berücksichtigt eine isolierte Betrachtung von Querungslängen die Besonderheiten der einzelnen Flächen nicht. So können Querungslängen über einer Wasserfläche (VB-A-4610-011) nicht unbesehen mit solchen über Waldgebieten verglichen werden.
77(4) Der Planfeststellungsbeschluss hat zutreffend nicht zu Gunsten der Variante A 45/A 1 angenommen, dass bei einer Anbindung des PSW Herdecke nach Kruckel das NSG Uhlenbruch und die Lenneaue komplett entlastet würden. Denn jedenfalls verbliebe die Bahnstromleitung im NSG Uhlenbruch.
78bb) Die Variante A 45/A 1 verläuft in einem Raum, der bisher nicht durch Höchstspannungsfreileitungen in Anspruch genommen wird. Dies berücksichtigt der Planfeststellungsbeschluss zutreffend zu ihren Lasten. Denn ein solcher Verlauf widerspricht dem Grundsatz 8.2-1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. 2017, 122) (LEP NRW 2016). Das Ziel, vorhandene Trassenräume zu nutzen, ist auch unabhängig von diesem Grundsatz zu berücksichtigen (stRspr, vgl. 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <357> und vom - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 sowie Beschluss vom - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 57).
79Eine Trasse in einem bisher nicht in Anspruch genommenen Raum führt zu einer Inanspruchnahme bisher unbelasteten Eigentums. Eine Neutrassierung verlagert Konflikte, schafft neue und verdoppelt diese in einem gewissen Umfang, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken ( 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 30 und Urteil vom - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Die Variante A 45/A 1 würde die Beeinträchtigungen sogar auf lange Sicht verdoppeln: Denn im Trassenraum der planfestgestellten Leitung blieben im Bereich der Masten 6 bis 20 die AVU-Leitung und der Masten 6 bis 25 die Bahnstromleitung erhalten. Die Hoffnung der Kläger, diese Leitungen könnten künftig als Erdkabel geführt werden, brauchte in die Abwägung nicht eingestellt zu werden. Sie liegt insbesondere für die im Jahr 2011 errichtete AVU-Freileitung zu weit in der Zukunft.
80cc) Die Variante A 45/A 1 verfehlt das Gebot, Leitungen zu bündeln. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sollen Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6 S. 7 und vom - 4 VR 5.19 - juris Rn. 39).
81Zwar verläuft auch die Variante A 45/A 1 auf einer erheblichen Strecke entlang der Autobahnen. Auf der planfestgestellten Trasse wird indes gleichartige Infrastruktur gebündelt. Der damit erreichte Effekt ist höher als der Effekt einer Bündelung einer Autobahn auf dem Erdboden und einer durch einen Wald und über dem Kopf des Betrachters verlaufenden Freileitung. Im Übrigen wird auf der Trassenvariante A 45/A 1 die Bündelung nicht durchgehalten, sondern zum Schutz des Wohnumfeldes zwischen den Masten 1011 und 1016 (1 600 m) sowie zwischen den Masten 1027 und 1030 (1 050 m) aufgegeben.
82dd) Die Variante A 45/A 1 quert auf etwa 8 km Wald. Dort müssten Maststandorte versiegelt und Schutzstreifen geschaffen werden, in denen Bäume gefällt oder dauerhaft eingekürzt werden. Die Variantenuntersuchung geht von rund 59 ha neu in Anspruch genommener Waldflächen aus; davon sei ein Drittel von hoher ökologischer Bedeutung, insbesondere naturnahe Buchenwälder und Ahornmischwälder südlich der A 45 (VU S. 40).
83(1) Die Inanspruchnahme von Wald darf die Planfeststellungsbehörde einer räumlichen Alternative als Nachteil entgegenhalten ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 98). Dies gilt auch für Wald, der kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG ist. Die Kläger zeigen ferner keinen Abwägungsfehler mit ihrem Einwand auf, Schutzstreifen beeinträchtigten die Verbundfunktion in strukturreichen Wäldern nicht oder jedenfalls erheblich weniger als Straßen. Für den Planfeststellungsbeschluss war nicht die Verbundfunktion maßgeblich, sondern der Wegfall von Waldflächen auf den Maststandorten und die Beeinträchtigungen im Schutzstreifen.
84Der Waldbereich würde jedenfalls für die 23 Maststandorte in Anspruch genommen, die gerodet werden müssten. Ob die Schutzstreifen für eine Überspannung im Sinne des Raumordnungsrechts Wald in Anspruch nehmen, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es sich um eine Waldumwandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, § 39 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG) handelt. Darauf stellt der Planfeststellungsbeschluss nicht ab. Allerdings spricht er fehlerhaft von 40 Maststandorten im Wald (PFB S. 97). Dies hält der Senat für einen unbeachtlichen Schreibfehler: Dem Beklagten stand die zutreffende Zahl (23) aus der Variantenbetrachtung (dort S. 45, 50) und dem Kartenmaterial vor Augen. Bei Abfassung des Planfeststellungsbeschlusses ist offenbar versehentlich an einer Stelle die Gesamtzahl der Masten angegeben worden (vgl. PFB S. 101).
85Der Einwand der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss habe für die Variante A 45/A 1 den Möglichkeiten einer Flächenreduktion durch Kompaktmasten nachgehen müssen, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Die bei dieser Variante und gleicher Leiterseilanordnung erreichbare Verringerung der Schutzstreifen änderte nichts an der gleichbleibenden Länge der Leitung in Waldgebieten und der Notwendigkeit eines Schutzstreifens. Eine gesonderte Untersuchung dieser technischen Untervariante war daher entbehrlich.
86(2) Die Kläger ziehen die Notwendigkeit von Wuchshöhenbeschränkungen im Schutzstreifen in Zweifel. Ihre Kritik berücksichtigt indes nicht die Antworten des Planfeststellungsbeschlusses auf entsprechende Einwendungen (PFB S. 255). Danach ist die Höhe der Masten u.a. abhängig von den Mastabständen, der Geländetopographie und der im Trassenraum vorherrschenden oder geplanten Nutzung. Ausgehend von einer Berechnung der Beigeladenen geht der Beklagte davon aus, dass die Masten durchschnittlich um 18 m auf 85 m erhöht werden müssten, um Wuchshöhenbeschränkungen zu vermeiden; zwei Masten müssten eine Höhe von mehr als 100 m erreichen (vgl. VV Bl. 1836, 1845). Dass der Beklagte sich unter Hinweis auf die hohe visuelle Belastung im näheren Umfeld, ein erhöhtes Anflugrisiko für die Avifauna und den erheblich erhöhten Bauaufwand gegen diese Variante entscheidet (PFB S. 256), leuchtet ein. Dies gilt auch für die visuelle Belastung, die zunimmt, wenn die Masten erhöht und die Leitung über den Wipfeln geführt würde.
87(3) Nach Auffassung der Kläger nimmt der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht an, das Ziel 7.3-1 LEP NRW 2016 stehe als Ziel der Raumordnung der Variante A 45/A 1 entgegen (PFB S. 98).
88Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 ROG sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, Ziele der Raumordnung zu beachten. Sie können auch im Wege der Abwägung nicht überwunden werden, weil sie einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich sind, sondern strikt binden ( 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 56 ff. und vom - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 7). Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können diese Merkmale erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen einer Ausnahme mit hinreichender Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit selbst festlegt ( a.a.O. Rn. 8.). Es bestehen Zweifel, ob die Festsetzung Z 7.3-1 LEP NRW 2016 ein Ziel der Raumordnung ist, obwohl sie im Ausnahmefall eine Inanspruchnahme von Waldbereichen zulässt (verneinend zur Vorgängervorschrift .NE - ZfBR 2016, 52 <54>, vom - 2 D 95/15.NE - juris Rn. 107 ff. und vom - 2 D 63/17.NE - juris Rn. 91 ff.). Sollte es sich um ein Ziel handeln, müsste es zudem für Waldbereiche Beachtung verlangen, die - wie hier - nicht unter Geltung des Z 7.3-1 Abs. 1 Satz 2 LEP NRW 2016 in Regionalplänen festgestellt worden sind.
89Die Fragen mögen auf sich beruhen. Sollte Ziffer Z 7.3-1 LEP NRW 2016 als wirksames Ziel der Raumordnung der Variante A 45/A 1 entgegenstehen, weil diese Variante das Gebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 ROG verletzte, wäre die Ablehnung dieser Variante ohnehin rechtlich geboten. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Festsetzung lediglich zu berücksichtigen. Angesichts der ausführlichen Abwägung der Variante A 45/A 1 im Planfeststellungsbeschluss geht der Senat davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde so verfahren ist. Sollte sie aber eine - nicht bestehende - rechtliche Bindung angenommen haben, wie die Formulierungen auf S. 97 PFB nahelegen, so wäre dieser Fehler im Abwägungsvorgang nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 43 Satz 7 EnWG a.F. unerheblich (vgl. - NVwZ 2016, 524 Rn. 26 ff.). Denn er hätte sich auf das Abwägungsergebnis nicht ausgewirkt: Der Planfeststellungsbeschluss zeigt eine Vielzahl weiterer Argumente gegen die Trassenvariante auf, denen er durchschlagendes Gewicht beimisst. Zudem wendet er sich aus Gründen gegen die Inanspruchnahme des Waldes, die unabhängig von einer raumordnungsrechtlichen Zielfestlegung Beachtung verlangen.
90(4) Der Planfeststellungsbeschluss erscheint jedenfalls missverständlich, soweit er annimmt, die Trasse der Variante A 45/A 1 werde erstmalig über den bestehenden Wald hinausragen (PFB S. 99). Denn dies gilt für die Masten, aber nicht für die Leitung. Ein erheblicher Abwägungsfehler liegt hierin nicht: Denn nach dem sachlichen Zusammenhang kam es dem Planfeststellungsbeschluss darauf an, die Belastung in einer Bestandstrasse mit der Belastung in einem bisher nicht vorbelasteten Raum zu vergleichen.
91ee) Die Variante A 45/A 1 quert mehrfach die Autobahn, um möglichst große Abstände zur Wohnbebauung zu wahren (PFB S. 95). Die Kläger halten den Nachteil für überbewertet, weil solche Querungen häufig seien. Dies mag auf sich beruhen. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt Querungen als technisch möglich und misst ihrer Notwendigkeit keine wesentliche Bedeutung bei. Der Gesichtspunkt stützt die Argumentation im Übrigen. Das ist zulässig: Es ist besser, eine Leitung parallel zu einer Autobahn zu führen als diese zu queren.
92c) Die Kläger halten die von der planfestgestellten Trasse verursachten Belastungen für unzureichend betrachtet und gewichtet und im Vergleich zur Variante A 45/A 1 für unterbewertet. Ihre Kritik führt nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler.
93aa) Beim Vergleich verschiedener räumlicher Varianten ist die jeweilige Gebiets- und Siedlungsstruktur zu beachten ( 4 A 1.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 5 Rn. 46 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 85). Dieser Anforderung ist genügt.
94(1) Der Planfeststellungsbeschluss beziffert die Zahl der in einem 200 m Abstand liegenden betroffenen Wohngebäude für die Variante A 45/A 1 (knapp 60), während er sich für die planfestgestellte Trasse auf eine qualitative Beschreibung ("zahlreiche Wohngebäude"; "einige [...] direkt überspannt") und eine räumliche Zuordnung beschränkt. Der Trassenvergleich umschreibt das Zahlenverhältnis ebenfalls qualitativ ("weit weniger Wohngebäude im unmittelbaren Nahbereich") (PFB S. 95).
95Darüber hinaus war eine nummerische Ermittlung und Darstellung in der konkreten Situation nicht geboten: Dem Beklagten war die Lage der planfestgestellten Leitung in der Nähe und oberhalb von Wohngebäuden ebenso bekannt wie die höhere Zahl an betroffenen Wohnnutzungen gegenüber der Variante A 45/A 1. Ein quantitativer Vergleich und damit die Bildung einer Verhältniszahl hätte keine weiteren Erkenntnisse erbracht: Denn der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt zu Lasten der planfestgestellten Trasse die Vorbelastung des Raums und die Errichtung der Leitung in einem Trassenbündel (PFB S. 95). Diese Aspekte tragen maßgeblich die Einschätzung der Beeinträchtigung als "jedenfalls nicht erheblich größer" (PFB S. 96). Dieser Gesichtspunkt hätte in einer Verhältniszahl keinen Ausdruck gefunden oder die Auseinandersetzung lediglich auf die Frage verlagert, um welchen Faktor der Schutzanspruch einer vorbelasteten und mit einem Trassenbündel belegten Wohnnutzung sinkt. Dementsprechend diente der Verweis auf die Zahl der betroffenen Wohngebäude auf der Variante A 45/A 1 nicht dem Vergleich, sondern sollte den Einwand entkräften, die Variante lasse Wohnnutzungen vollkommen unberührt.
96(2) Zutreffend ist die Angabe des Planfeststellungsbeschlusses, die Antragstrasse führe "nach den Ausweisungen des Regionalplans über eine Gesamtlänge von 500 m durch Wohnsiedlungsbereiche" (PFB S. 100). Die Angabe entspricht dem Regionalplan, der den Bereich zwischen Schraberg und Semberg als Wohnsiedlungsbereich ausweist. Dass auch andere, nicht im Regionalplan ausgewiesene Siedlungsbereiche in Herdecke, Dortmund und Hagen betroffen sind, erkennt der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 95).
97(3) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Grundschule Schraberg zur Kenntnis genommen (PFB S. 181), sieht auch im Hinblick auf Vorsorgemaßnahmen aber keinen Anlass zu einer Verlagerung des Trassenraums (PFB S. 208) und nimmt für sich die Einhaltung der Regelungen der 26. BImSchV in Anspruch (PFB S. 206), die Schulen in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV begünstigt. Einer ausdrücklichen Erwähnung bei der Betrachtung der Alternativen bedurfte es nicht. Angesichts der aus der Verwaltungsakte (VV Bl. 1819) ersichtlichen örtlichen Verhältnisse ist im Übrigen nicht erkennbar, warum das schulische Projekt eines Naturerlebnisraums bei Errichtung der Trasse vollständig scheitern müsste.
98bb) Der Planfeststellungsbeschluss betrachtet die visuelle Beeinträchtigung ohne durchgreifenden Abwägungsfehler.
99(1) Die optisch bedrängende Wirkung einer Stromleitung ist in der Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht erdrückend wirkt und damit unzumutbar ist. Die Behörde muss prüfen, welche Trassenführung mit Blick auf diesen Belang Vorteile bietet ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 90.). Dies erkennt der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 98 f.).
100Die Höhe der Masten ist bei Stahlgittermasten ein sachgerechter Ausgangspunkt. Die Masten sind nach Höhe und Breite bedeutende Bauwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grundstück den Blick "nach oben ziehen" ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 163 Rn. 89). Den Außenmaßen oder der Flächeninanspruchnahme eines Mastfundamentes kommt dagegen kein eigenständiges Gewicht zu: Deren Größe unterscheidet sich nicht wesentlich von der Größe anderer baulicher Anlagen. Es besteht im Ausgangspunkt auch keine Notwendigkeit, Zahl oder Breite der Traversen zu berücksichtigen. Dies entspricht der Auffassung von GEO et al., Naturschutzfachliche Analyse von küstennahen Stromleitungen, 2009, welche als Maß für die Wirkung die vertikale Ausdehnung der sichtbaren Masten im Blickfeld heranziehen und für die Bemessung des Blickwinkels die obere Masttraverse als besonders auffälliges Bauteil zugrunde legen (ebd. S. 119). Schließlich muss auch die visuelle Wirkung der Leiterseile nicht gesondert betrachtet werden, da diesen die massive Wirkung eines Bauwerks fehlt ( 4 A 18.16 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 7 Rn. 44 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89).
101(2) Die Kläger beanstanden die Methode zur Bewertung der Belastung. Dies bleibt erfolglos.
102In den Fachkreisen und der Wissenschaft fehlen allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden für die fachliche Beurteilung einer visuellen Beeinträchtigung. Der Senat muss daher prüfen, ob die von dem Beklagten verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Dies umfasst die Prüfung, ob die klägerischen Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen (vgl. u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 25 und 28 m.w.N.).
103Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfasst die visuelle Beeinträchtigung, indem sie mit jeweils drei qualitativen Stufen (hoch - mittel - schwach) Einwirkungsintensität und Empfindlichkeit des Raums beurteilt. In einer Matrix werden diese Einstufungen kombiniert und in einer Auswirkungsintensität ausgedrückt. Für diese Auswirkungsintensität sind wiederum drei Stufen vorgesehen (hoch - mittel - schwach) (UVU S. 40 ff.).
104Die Empfindlichkeit des Raums bewertet die Untersuchung in dem Raum "Auf dem Schnee" (Masten 12 bis 16) und Semberg/Schraberg (Masten 16 bis 20) als hoch (UVU S. 44). Die Einwirkungsintensität beurteilt sie dagegen als mittel, weil vorhandene Masten um mehr als 15 m erhöht werden. Ob gegen diesen Wert Bedenken bestehen, kann offen bleiben: Denn die Erhöhung der Masten überschreitet diesen Wert. Von Rechts wegen ist eine weitere Differenzierung - etwa die Bildung von drei oder mehr Stufen - nicht geboten.
105Die Methodik der UVU schließt eine hohe Einwirkungsintensität in einem vorbelasteten Raum aus. Die Bewertung als hohe Intensität soll so einem Neubau in einem nicht vorbelasteten Gebiet vorbehalten bleiben. Es ist zweifelhaft, ob eine visuelle Beeinträchtigung auf einer vorbelasteten Trasse unter keinen Umständen das Gewicht einer solchen Beeinträchtigung auf einer Neubautrasse erreichen kann. Dies kann auf sich beruhen. Denn nach der von der UVU zugrunde gelegten Entscheidungsmatrix bewegt sich bei mittlerer Einwirkungsintensität die für die Abwägung maßgebliche Auswirkungsintensität in der Spannbreite "mittel-hoch". Die UVU schließt damit in einem vorbelasteten Raum eine hohe Auswirkungsintensität nicht aus. Bei dieser Methodik können hohe Einwirkungsintensitäten der Beeinträchtigung eines bisher unvorbelasteten Raums vorbehalten bleiben.
106Die Kläger beanstanden eine doppelte Berücksichtigung der Vorbelastung: Schon die Einstufung der Einwirkungsintensität als "mittel" beruhe auf der Vorbelastung. Bei der Auswirkungsintensität werde der Gesichtspunkt erneut betrachtet. Denn die UVU setzte aufgrund der hohen Vorbelastung bei einer Spannbreite (etwa: mittel-hoch) im Regelfall die geringere Auswirkungsintensität an (UVU S. 42). Ob diese mehrfache Berücksichtigung der Vorbelastung zu Fehleinschätzungen führen kann, mag offen bleiben. Denn der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 96, 99) hat weiter schutzmindernd die Trassenbündelung mit zwei weiteren Leitungen, den Aufbau der Trasse mit einem Anstieg zur Mitte hin und die geringere Schutzbedürftigkeit der zeitlich nach den Freileitungen errichteten Wohnbebauung berücksichtigt. Diese Gesichtspunkte stehen selbständig neben der Vorbelastung durch die vorhandenen Freileitungen. Sie tragen die Einschätzung einer mittleren Auswirkungsintensität trotz hoher Empfindlichkeit.
107(3) Die Kläger meinen, die UVU begrenze den Wirkraum der visuellen Beeinträchtigung des Wohnumfeldes zu Unrecht auf einen Korridor von 200 m beiderseits der Trasse. Dies führt nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler.
108Die UVU betrachtet in der potentiellen Konfliktanalyse einen Wirkraum bis zu 200 m, weil ein Mast in diesem Raum dominant wirke und einen großen Anteil im Blickfeld (> 25 %) einnehme (UVU S. 37). Für diese Auffassung kann sie sich nicht unmittelbar auf die als Beleg angeführte Arbeit von GEO et al., Naturschutzfachliche Analyse von küstennahen Stromleitungen, 2009 berufen. Denn diese nimmt zwar eine dominante Wirkung von Freileitungen bei einem Radius von 200 m um einen Mast an, allerdings bezogen auf eine Masthöhe h von 25 m (GEO et al. a.a.O. S. 120). Da der Wirkraum von der Höhe der Masten abhängt (a.a.O. S. 118), lässt sich dieser Wert auf eine Leitung mit deutlich höheren Masten nicht unbesehen übertragen. Dies schließt aber nicht aus, dass der Wirkraum in vertretbarer Weise bestimmt ist: Denn er hängt auch von der Strukturvielfalt und dem Relief der Landschaft ab (GEO et al. ebd.). Anders als die von GEO et al. betrachteten, küstennahen Stromleitungen verläuft die planfestgestellte Trasse durch den strukturreichen und reliefierten Raum des Ardey-Rückens, teils durch bewaldetes Gebiet, so dass der Wirkraum der Leitung kleiner ausfällt. Dies gilt auch und gerade für die Trasse zwischen Schraberg und Semberg, die in einem Geländeeinschnitt geführt wird. Angesichts dieser Umstände erscheint ein Wirkraum von 200 m jedenfalls im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Er entspricht der visuellen Wirkzone I, wie sie Nohl für Freileitungen im Höchstspannungsbereich im Jahr 1993 angenommen und für die Berechnung von Kompensationsflächen zugrunde gelegt hat (Nohl, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe, August 1993, S. 45).
109Dies bedarf keiner Vertiefung. Selbst wenn ein Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, wäre dieser nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 43 Satz 7 EnWG a.F. unerheblich. Denn die in einem größer bemessenen Wirkraum betroffenen Gebäude wären weniger stark beeinträchtigt. Dabei nimmt die visuelle Beeinträchtigung nicht linear zur Entfernung ab, vielmehr wirkt ein hoher Gegenstand zwar ästhetisch weit in sein Umfeld hinein, diese Wirkung sinkt mit zunehmender Entfernung aber exponentiell (Nohl a.a.O. S. 17). Die visuelle Beeinträchtigung weiter entfernt liegender Gebäude hätte daher nur deutlich gemindertes Gewicht. Zudem hat der Planfeststellungsbeschluss für das Landschaftsbild einen Untersuchungsraum von 5 000 m um die Leitung betrachtet und dabei auch die jeweilige Nutzung einschließlich der Siedlungen in den Blick genommen. Er hat vor visuellen Beeinträchtigungen außerhalb eines 200 m Wirkraums daher nicht die Augen verschlossen, sich aber für deren Hinnahme entschieden. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er an der gewählten Trasse festgehalten hätte, wenn er einen - wenn auch kleinen - Teil dieser Beeinträchtigungen auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Wohnumfeldes gewürdigt hätte.
110(4) Der Senat hatte keinen Anlass, den Beweisanträgen in diesem Zusammenhang nachzugehen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, dass im Bereich einzelner Wohngebiete die Masten der Leitung über eine Entfernung von 200 m (hinaus) seitlich der Trasse den Blick auf sich ziehen, die Horizontlinie übersteigen und deshalb dominant sind, ist nicht erheblich. Auch wenn der danach zu bestimmende Wirkraum größer wäre als in der UVU angenommen, hätte sich dies auf die Abwägungsentscheidung nicht ausgewirkt. Ebenso unerheblich ist die Behauptung, im Gebiet am Ostender Weg befänden sich allein Wohnnutzungen. Auch wenn die Einordnung der UVU ("Gewerbliche Baufläche, Industriegebiet" <Anlage B 3, Bl. 04/8>) fehlerhaft sein sollte, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich ein solcher Fehler auf die Abwägungsentscheidung nicht ausgewirkt hätte. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die Nutzungen in dem von ihr betrachteten Wirkraum von 200 m im Grundsatz zutreffend erfasst und auch weitere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erwogen. Eine Fehleinschätzung hinsichtlich eines kleinen Gebiets im Trassenraum hätte sich auf den Vergleich großräumiger Trassen nicht ausgewirkt.
111cc) Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten ( 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und Urteil vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 52 f.). Dies erkennt der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 115) und stellt fest, dass bei der Antragstrasse ebenso wie bei der Variante A 45/A 1 die Grenzwerte und Vorsorgeanforderungen für elektromagnetische Felder "sicher eingehalten" werden (PFB S. 97). Darin liegt kein Abwägungsfehler. Denn der Belang wird umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt ( 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39 und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 52). An der Wohnbebauung werden am maßgeblichen Immissionsort ein elektrisches Feld mit 1,0 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,5 µT prognostiziert (PFB S. 113). Diese Werte sind so gering, dass der Planfeststellungsbeschluss die verglichenen Varianten insoweit als gleichrangig ansehen durfte.
112dd) Unsubstantiiert bleibt der Vorwurf, mögliche Beeinträchtigungen der Bebaubarkeit von Grundstücken seien nicht ausreichend ermittelt. Der Hinweis auf ein Grundstück der Klägerin zu 2 in einem GE-Gebiet genügt nicht.
1132. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, das PSW Herdecke unter Wegfall anderer Freileitungen ausschließlich nach Norden an die UA Kruckel anzubinden (Bl. 2308). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss durfte sich gegen eine Anbindung des Werks nach Garenfeld entscheiden, die (jedenfalls) mit vergleichbaren Betroffenheiten verbunden wäre (vgl. PFB S. 248). Weder musste sich eine solche Anbindung der Behörde aufdrängen noch ist ihr bei Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein erheblicher Fehler unterlaufen.
114a) Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung muss die Struktur der behördlichen Entscheidung berücksichtigen. Der Planfeststellungsbeschluss erwähnt die Anbindung des PSW Herdecke an die UA Kruckel zwar in seinen Ausführungen zu den großräumigen Alternativen und damit zur Ablehnung der Variante A 45/A 1 (PFB S. 100). Maßgeblich für den großräumigen Verlauf waren indes andere Überlegungen (vgl. PFB S. 102: "insbesondere"). Auf dieser Grundlage war abwägend zu entscheiden, wie das PSW Herdecke als Folgemaßnahme anzubinden sei und damit, ob die mit einer Anbindung an die UA Kruckel verbundenen zusätzlichen Beeinträchtigungen hinzunehmen sind.
115b) Die Planfeststellungsbehörde hat die Vorteile, die mit einer Anbindung des PSW Herdecke an die UA Garenfeld verbunden wären, ausreichend ermittelt und betrachtet. Diese sind nur von untergeordneter Bedeutung.
116aa) Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass eine Anbindung an die UA Garenfeld es erlaubt, die Masten 2 bis 24 niedriger zu bauen, geht aber davon aus, dass die Masthöhen sich bei den Masten 2 bis 23 nur unwesentlich veränderten. Durchschnittlich sinke die Masthöhe um 0,88 m. Allein die Höhe des Mastes 24 sinke erheblich (PFB S. 247 f.). Die Beigeladene hat diese Zahlen zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung erläutert. Auch oberhalb der mit Flachdächern ausgestatteten Gewerbehallen im Bereich der Masten 21 und 22 bedarf es zur Einhaltung technischer Mindestabstände keiner weiteren Erhöhung, um die 110-kV-Leitungen mitzuführen. Denn die Leitung profitiert hier von der Höhe von Mast 24 und dem abfallenden Gelände. Daher erlauben es die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände, die 110-kV-Leitungen unter die 380-kV-Leitung zu hängen. Dass die Erhöhung von Mast 24 in den Durchschnittswert nicht eingerechnet ist, ist eine Frage der Darstellung, führt aber nicht auf einen Rechtsfehler (vgl. 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44). Im Übrigen wäre die geforderte Einbeziehung in den Durchschnittswert ihrerseits dem Vorwurf ausgesetzt, die Erhöhung eines einzelnen Mastes künstlich kleinzurechnen.
117Die Planfeststellungsbehörde war darüber hinaus nicht verpflichtet, die Veränderungen der Höhen der einzelnen Masten qualitativ - etwa nach der vorhandenen Umgebungsbebauung - zu bewerten: Bei sechs Masten käme es zu Erhöhungen (Masten 7, 10, 13, 20, 21, 22). Bei den meisten Masten beträgt die Absenkung unter 10 % der Gesamthöhe (Masten 3, 4, 6, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23), insbesondere bei dem besonders hohen Mast 18 (87 m) wird nahezu keine Verringerung erreicht. Von dem Mast 24 abgesehen wird lediglich bei den Masten 2 - um 9 m auf 57,5 m - und 14 - um 6,5 m auf 56,5 m - eine Verminderung erreicht, die wahrnehmbar sein könnte. Dem brauchte der Beklagte indes nicht weiter nachzugehen.
118bb) Die Kläger sehen die größere Grundfläche der höheren Masten und die Notwendigkeit zusätzlicher Traversen nicht ausreichend beachtet. Dies führt nicht auf einen Abwägungsfehler: Die größere Grundfläche hat gegenüber der Erhöhung der Masten kein eigenständig abzuwägendes Gewicht. Die Zahl der Traversen war für die visuelle Beeinträchtigung in der konkreten Situation nicht abwägungsbeachtlich. Maßgeblich für die visuelle Beeinträchtigung des Wohnumfeldes, aber auch des Landschaftsbildes ist im Ausgangspunkt die Höhe des Mastes und die höchste Traverse. In der konkreten Situation werden die zusätzlichen Traversen untergehängt, sie bestimmen also den Blick nicht. Sie werden vielmehr in der Höhe montiert, in der die benachbarten, niedrigeren Leitungen verlaufen. Möglicherweise vergrößerten Schutzstreifen oder Überspannungssituationen kommt ebenfalls nur untergeordnetes Gewicht zu.
119Die Kläger vermissen einen Vergleich der Masttypen: Bei den in Richtung Kruckel verwendeten Tonnenmasten bedürfe es zweier zusätzlicher Traversen, bei den in Richtung Garenfeld verwendeten Zwei-Ebenen-Masten 26 bis 31 nur einer zusätzlichen, aber breiteren Traverse. Einen abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkt zeigen sie damit nicht auf. Es fehlen klare ästhetische Vorteile der einen oder anderen Gestaltung.
120cc) Die Kläger werfen dem Planfeststellungsbeschluss vor, den Vorteil der kürzeren Anbindung zur UA Garenfeld (4,0 km) gegenüber der Anbindung an die UA Kruckel (5,8 km) zu übersehen. Dieser Unterschied war der Planfeststellungsbehörde indes aus den Unterlagen bekannt. Einer gesonderten Gewichtung bedurfte es nicht. Die Länge war nur von untergeordneter Bedeutung, weil in keine der beiden Richtungen eine Neutrassierung erforderlich war.
121c) Der Planfeststellungsbeschluss stellt diesen Belangen ohne Rechtsfehler die Nachteile einer Anbindung nach Garenfeld abwägend gegenüber.
122aa) Er nimmt an, dass für eine Anbindung des Pumpspeicherwerks an die UA Garenfeld die Masten 27 und 39 um durchschnittlich 12 m erhöht werden müssten. Dies sei notwendig, um den Sicherheitsabstand zu den überspannten gewerblich genutzten Hallen einzuhalten (PFB S. 247). Der Senat zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser Angabe. Den Einwänden von Jarass in einem Kurzgutachten vom (GA Bl. 690 ff.) ist die Beigeladene überzeugend unter Hinweis auf die durch unterschiedliche Bauformen notwendigen technischen Sicherheitsabstände entgegengetreten, die größere Abstände erfordern als immissionsschutzrechtlich notwendig wäre.
123bb) Der Planfeststellungsbeschluss lehnt eine Anbindung an die UA Garenfeld auch aus technischen Gründen ab. Untersuchungen der Verteilnetzbetreiberin hätten gezeigt, dass es in einem solchen Fall zu unzulässigen Überlastungen von Betriebsmitteln kommen werde. Zur Vermeidung müssten weitere Netzausbaumaßnahmen in anderen Netzbereichen erfolgen. Zudem müssten in der UA Garenfeld mit zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Eingriffen weitere Schaltfelder errichtet werden (PFB S. 247).
124Der Sachbeistand der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Anbindung des Pumpspeicherwerks an die UA Garenfeld als netzlogisch möglich bezeichnet. Dies geht am Planfeststellungsbeschluss vorbei, der eine solche Anbindung nicht technisch ausschließt, sondern Mehraufwand geltend macht. Die mit einem solchen Mehraufwand verbundenen Kosten sind in einer Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn sie den Vorhabenträger belasten ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 m.w.N.). Einer sonst grundsätzlich erforderlichen Kostenschätzung mit prognostischem Gehalt (vgl. 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56 und vom - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 29) bedurfte es nicht, weil die Anbindung an die UA Garenfeld mit weiteren Nachteilen verbunden war, denen Vorteile von nur geringem Gewicht durch die Entlastung der Trasse nach Kruckel gegenüberstanden. Im Übrigen hat die Verteilnetzbetreiberin im gerichtlichen Verfahren die aus ihrer Sicht erforderlichen Netzverstärkungsmaßnahmen im Einzelnen benannt. Deren Notwendigkeit haben die sachverständig beratenen Kläger lediglich ins Blaue hinein bestritten.
125Die Kläger haben die Behauptung unter Beweis gestellt, dass das Pumpspeicherwerk mit zwei Stromsystemen an die UA Garenfeld angeschlossen werden kann, ohne dass es dort zu Betriebsmittelüberlastungen kommt. Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil die Behauptung unerheblich ist: Der Planfeststellungsbeschluss hält für maßgeblich, dass ein Netzanschluss in Garenfeld an anderen Stellen im 110-kV-Netz der Verteilnetzbetreiberin - also nicht in der UA Garenfeld - zu unzulässigen Betriebsmittelauslastungen und notwendigen Leitungsneubauten führen würde (PFB S. 245).
126cc) Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine Anbindung über die UA Kruckel an die Netzgruppe Dortmund habe netztechnische Vorteile gegenüber einer Anbindung über die UA Garenfeld an die Netzgruppe Sauerland. Dies beruhe auf dem unterschiedlichen Einspeise- und Verbrauchsverhalten. Eine solche Überlegung ist im Ausgangspunkt geeignet, den Ausschlag zwischen zwei Varianten zu geben, bei denen Dritte jeweils nur in untergeordnetem Umfang betroffen werden. Dieser, im Planfeststellungsbeschluss allenfalls angedeutete Gesichtspunkt (vgl. PFB S. 245) bedarf indes nach dem Vorgesagten keiner Vertiefung.
127d) Eine Führung als Erdkabel - sei es zur UA Kruckel oder zur UA Garenfeld - brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu erwägen: Es liegt auf der Hand, dass die Beigeladene nicht im Verbund mit einer neuen Freileitung eine Leitung als Erdkabel errichtet, die auf der Freileitung mitgeführt werden kann.
128II. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich ohne Rechtsfehler für die technische Variante einer Freileitung auf Stahlgittermasten entschieden.
1291. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich abwägend gegen die Führung der Trasse als Erdkabel (PFB S. 106 ff.). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte wäre nicht befugt gewesen, von der Beigeladenen gegen deren Willen die Führung einer Trasse als Erdkabel zu fordern: Die Leitung gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 EnLAG oder in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesbedarfsplan vom (BGBl. I 2013 S. 2543; 2014 S. 148, 271) (Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) genannten Vorhaben. Der Beklagte konnte daher ein Erdkabel weder nach § 2 Abs. 2 EnLAG noch nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BBPlG verlangen. Ein solches Verlangen konnte die Planfeststellungsbehörde auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Satz 4 EnWG a.F. stützen. Denn für Vorhaben im Anwendungsbereich des Energieleitungsausbaugesetzes schließt § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG diese Befugnis aus und schränkt das Abwägungsgebot insoweit ein ( 4 VR 7.19 - ZNER 2020, 438 Rn. 102 ff.).
1302. Der Planfeststellungsbeschluss wägt nicht die Möglichkeit ab, die Leitung auf sog. Vollwandkompaktmasten zu führen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
131Vollwandkompaktmasten verfügen über einen massiven Mastschaft, der den Masten für Windenergieanlagen ähnelt. Die Kläger erwarten von solchen Masten schmalere Schutzstreifen, einen geringeren Flächenverbrauch und weniger Immissionen durch elektromagnetische Felder.
132a) Die Planfeststellungsbehörde ist nur verpflichtet, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen (stRspr, vgl. 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 10 Rn. 60 und vom - 9 A 19.19 - juris Rn. 75). In der konkreten Planungssituation schied die Verwendung von Vollwandkompaktmasten von vornherein aus: Als Ergebnis der Abwägung zwischen verschiedenen großräumigen Varianten verläuft die Trasse auf weiter Strecke im Verbund mit den in Stahlgitterbauweise errichteten Masten der Bahnstromtrasse und der AVU-Trasse. Weil die planfestgestellte Leitung in der Nähe und oberhalb von Wohnnutzungen verläuft, musste die Planung insbesondere visuelle Beeinträchtigungen durch erdrückende oder jedenfalls bedrängende Wirkung der Masten abwägend bewältigen. Auch die Kläger haben diesen Konflikt in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung gerückt. Die Stahlgittermasten waren in dieser Situation geeignet, einen optisch entlastenden Gleichschritt mit den Masten der anderen Leitungen zu erreichen (vgl. PFB S. 99). Sie sind lichtdurchlässig, verschatten Grundstücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten Blick auf die dahinterliegende Landschaft oder Bebauung zu ( 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89). Alle diese Vorteile gingen durch die Verwendung von Vollwandkompaktmasten verloren, insbesondere wäre ein optischer Gleichschritt und damit eine Regelmäßigkeit des visuellen Eindrucks nicht zu erreichen gewesen. Dennoch eine für das Auge ungewohnte und in Deutschland kaum erprobte Technik einzusetzen, kam nicht ernsthaft in Betracht.
133Der Senat brauchte keinen Beweis über die Behauptung zu erheben, dass durch den Einsatz von Vollwandkompaktmasten bei gleicher Kapazität der zu tragenden Leitungssysteme das Landschaftsbild geringer beeinträchtigt wird als beim Einsatz von Masten in Stahlgitterbauweise. Die Behauptung ist nicht hinreichend konkret, weil die Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von der jeweils betroffenen Landschaft abhängt. Im Übrigen kommt es auf die Behauptung nicht an: Denn sie berücksichtigt nicht die besondere Situation einer Leitung, die mit anderen Leitungen im Gleichschritt geführt werden soll und deren Masten in Stahlgitterbauweise errichtet sind.
134b) Es kann danach offen bleiben, ob Vollwandkompaktmasten für ein Vorhaben mit zwei 380-kV-Stromkreisen und zwei 110-kV-Stromkreisen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Abs. 1 EnWG a.F. (vgl. zu diesem Begriff 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 40) entsprechen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob nach § 49 Abs. 3 Satz 1 EnWG a.F. davon auszugehen ist, dass Vollwandkompaktmasten die Anforderungen des § 49 Abs. 1 EnWG a.F. erfüllen, wie die Kläger mit Blick auf die Nutzung solcher Masten im Ausland geltend machen.
135Mangels Entscheidungserheblichkeit bedurfte daher keiner Beweiserhebung, ob Vollwandkompaktmasten im Zeitpunkt der Planfeststellung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen, ob Vollwandkompaktmasten mit vier Stromkreisen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, dass bei Vollwandkompaktmasten niedrigere Masten, schmalere Traversen und geringere Grundflächen als bei Stahlgittermasten erreicht werden und dass im Bereich der Maststandorte 7 bis 23 Vollwandkompaktmasten des Bautyps Donau errichtet werden könnten.
136Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:121120U4A13.18.0
Fundstelle(n):
YAAAH-72970