BGH Beschluss v. - 4 StR 125/20

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung

Gesetze: § 267 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: LG Landshut Az: 405 Js 27882/18 - JKLs

Tenor

Die Revision der Angeklagten B.   gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall B. I. 17 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen noch hinreichend belegt. Gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. , NStZ 2016, 28; Urteil vom – 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 [zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB]; Beschluss vom – 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. ; Urteil vom – 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 [Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen]). Nach den Feststellungen verwendeten die Angeklagte und ihre Mittäter bei den unter B. I. 17 der Urteilsgründe zusammengefassten Diebstahlsversuchen bei der An- und Abfahrt jeweils einen Pkw, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war. Das darin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB (vgl. , NJW 2014, 871 Rn. 5 mwN) diente dabei ersichtlich auch dazu, den Abtransport der erwarteten Tatbeute abzusichern und weitere einträgliche Diebstahlstaten zu ermöglichen. Dies reicht für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus.
Sost-Scheible     
      
Quentin     
      
Bartel
      
Hoch     
      
Rommel     
      

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:010720B4STR125.20.0

Fundstelle(n):
HAAAH-72928