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Heimvertrag | Obhutspflichten gegenüber Bewohnern
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der Ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte.
Durch den Heimvertrag werden Obhutspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Bewohners begründet, wobei diese Pflichten auf die in vergleichbaren Heimen üblichen gebotenen Maßnahmen begrenzt sind, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare. Daher darf bei erkannter oder S. 613erkennbarer Selb...