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Betriebsaufspaltung in Fällen der Zwischenvermietung
Was gilt bei Mietverhältnissen unter fremden Dritten?
Das Thema Betriebsaufspaltung – insbesondere der Wegfall einer Betriebsaufspaltung – ist weiterhin ein Dauerbrenner in der Betriebsprüfungspraxis und damit ständiger Streitpunkt zwischen Steuerberatung und Finanzverwaltung. Die fortwährende Aktualität des Themas liegt darin begründet, dass das Rechtsinstitut trotz zahlreicher hierzu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf das Vorliegen seiner Tatbestandsmerkmale nach wie vor erhebliche Abgrenzungsproblematiken für die Anwender in Finanzverwaltung, Steuerberatung und Finanzgerichtsbarkeit bereithält. Dieser Beitrag setzt sich nachfolgend mit dem Vorliegen der Voraussetzung der personellen Verflechtung in Fällen der Zwischenvermietung auseinander, mit der sich der BFH bereits mit Urteil vom befasste. Folglich wird nach einer zusammenfassenden Darstellung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung anhand des genannten BFH-Urteils näher auf das Tatbestandsmerkmal der personellen Verflechtung in Fällen der Zwischenvermietung eingegangen. Daraufhin wird versucht, allgemeine Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung in Zwischenvermietungsfällen zu entwickeln, um abschließend die Praxisrelevanz dieser Konstellation zu verdeutlichen.
Geißler, Betriebsaufspaltung, infoCenter, NWB EAAAB-13223
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine personelle Verflechtung in Zwischenvermietungsfällen vor?
Wann kann eine „Beherrschung“ angenommen werden?
Welche Praxisauswirkungen ergeben sich aus dem ?
I. Grundlagen der Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage einer gewerblich tätigen Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (= sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (= personelle Verflechtung). [i]Meyer/Bäuml, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 15 Rz. 465, NWB LAAAH-64468 Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2020, Rz. 282 ff., NWB KAAAH-63787
1. Sachliche Verflechtung
Die sachliche Verflechtung wird regelmäßig durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage durch das Besitz- an das Betriebsunternehmen begründet. Dabei muss das Besitzunternehmen nicht Eigentümerin der wesentlichen Betriebsgrundlage sein. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind für Zwecke der Betriebsaufspaltung stets solche Wirtschaftsgüter, denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens zukommt und die für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind. Ob das Wirtschaftsgut stille Reserven enthält oder jederzeit durch ein anderes Wirtschaftsgut ersetzt werden könnte, ist hingegen nicht entscheidend. S. 201
2. Personelle Verflechtung
Eine personelle Verflechtung liegt vor, sofern die hinter beiden selbständigen Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Davon ist auszugehen, wenn dieselbe Person oder Personengruppe an beiden Unternehmen derart beteiligt ist, dass diese in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Für diese Durchsetzung des Willens sind i. d. R. die Stimmrechte in den einzelnen Unternehmen entscheidend.