Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2021

Einkommensteuer | Aufrechnung von Honoraransprüchen gegen Mandantengelder (BFH)

Ein Anwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die Behandlung der Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Fraglich ist insbesondere, ob eine gewinnerhöhende Betriebseinnahme vorliegt, wenn der Anwalt rechtsirrtümlich Honorarforderungen gegen seinen Mandanten erhebt, diese abrechnet und mit diesen nicht bestehenden Honorarforderungen gegen einen Fremdgeldauskehrungsanspruch des Mandanten aufrechnet (ausführlich zum Sachverhalt und zur erstinstanzlichen Entscheidung des s. Gehm, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz hat zutreffend entschieden, dass der streitige Betrag nicht als durchlaufender Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG aus der Gewinnermittlung für das Streitjahr auszuscheiden ist, sondern den Gewinn des Klägers im Streitjahr erhöht.

  • Wird eine Einnahme in fremdem Namen und für fremde Rechnung in Empfang genommen kann dies allein keinen durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG begründen, weil es an der erforderlichen Verausgabung des Betrags in fremdem Namen und für fremde Rechnung fehlt (, BStBl II 1976, 370, unter 2. [Rz 17]; HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz 611 f.).

  • Indem der Kläger die Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten erklärt hat, hat er die Verklammerung des Fremdgelds mit einer künftigen Verausgabung an den Zahlungsberechtigten (den Mandanten) endgültig gelöst.

  • Mit der Auflösung der Verklammerung wurde die rechtliche Behandlung des vom Kläger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Geldbetrags als durchlaufender Posten unzutreffend.

  • Betriebseinnahmen, die wegen Wegfalls der Voraussetzungen nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG aus der Ermittlung des Gewinns "ausscheiden", sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (des Gewinns) wieder zu berücksichtigen (, Rz 23).

  • Die durchgehend bestehende rechtliche Verpflichtung des Klägers, den Betrag an den Mandanten zahlen zu müssen, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat unwirksam mit nicht bestehenden Honorarforderungen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufgerechnet. Entgegen seiner Auffassung hat die fortbestehende zivilrechtliche Herausgabepflicht allein nicht zur Folge, dass für das Fremdgeld die Verklammerung zwischen Einnahme und Ausgabe fortbestanden hat.

  • Unerheblich ist ferner, dass die aus dem Wegfall der Verklammerung folgende Betriebseinnahme mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-72373