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Zur Frage, wann Mandantengelder beim Rechtsanwalt bzw. Steuerberater noch durchlaufende Posten sind
Das FG Rheinland-Pfalz hatte sich im Hinblick auf die Einkommensteuer mit der Frage zu befassen, wann einem Rechtsanwalt Mandantengelder als Betriebseinnahmen zugeflossen sind, wenn er diese treuhänderisch vereinnahmt, aber sodann eine Aufrechnung mit seinen Honorarforderungen gegen den Mandanten vornimmt. Insofern waren gewinnwirksame Betriebseinnahmen von durchlaufenden Posten i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG zu unterscheiden. Die Argumentation des FG Rheinland-Pfalz ist aber gleichermaßen für die Umsatzsteuer von Relevanz im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Nicht nur im Mandatsverhältnis des Rechtsanwalts, sondern auch bei Steuerberatern können sich solche Probleme stellen.
A. Leitsatz des Verfassers
Rechnet ein Rechtsanwalt seine Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit für diesen vereinnahmten Fremdgeldern auf, so liegt im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ein Zufluss in Höhe der erklärten Aufrechnung auch dann vor, wenn sich später herausstellt, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgte. Ab dem Zeitpunkt der erklärten Aufrechnung ist auch kein durchlaufender Posten gegeben.
B. Sachverhalt
Der Kläger ist ein selbständiger Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In den Jahren 2008 bis 20...