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EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding bei „Weiterleitung“ bezogener Leistungen an Beteiligungsgesellschaften
Der BFH will den Vorsteuerabzug geschäftsleitender Holdings begrenzen. Er will vermeiden, dass Holding-Gesellschaften mit vollem Vorsteuerabzug Leistungen beziehen können, die sie als Gesellschafterbeiträge an ihre Beteiligungsgesellschaften weiterleiten, wo sie letztlich in steuerfreie Ausgangsumsätze (hier: die Veräußerung von Wohnimmobilien) einfließen. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Holdings im steuerfreien Bereich flächendeckend „zwischengeschaltet“ würden. Der EuGH hatte zuletzt im Sinne eines umfassenden Vorsteuerabzuges geschäftsleitender Holdings entschieden; die Vorlage wird zeigen, ob er daran uneingeschränkt festhält.
I. Vorlagefragen
1. Sind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 168 Buchst. a i. V. mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug auch für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, zusteht, obwohl die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, so...