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§ 4 EStG Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel
1. Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ist bei solchen Gewerbetreibenden für den Schluß des Wj. das BV anzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist.
Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt sich i.d.R. aus der handelsrechtlichen Verpflichtung eines Kaufmanns, Bücher zu führen (§ 238 HGB). Da der gewerbliche Grundstückshändler kein Grundhandelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB a.F. ausübte, war er nur dann nach handelsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet Bücher zu führen, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte (§ 2 HGB a.F.); andernfalls war er als Minderkaufmann (§ 4 HGB a.F.) nicht buchführungspflichtig.
Die HGB-Reform durch das Handelsrechtsreformgesetz vom (BGBl 1998 I S. 1474) kennt den Begriff des Minderkaufmanns nicht mehr; § 4 HGB a.F. wurde aufgehoben. Nach § 1 Abs. 1 HGB n...