1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzugen eine heftige verbale Auseinandersetzung einer Verkäuferin mit einem erbosten Kunden als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.
2. Der erforderliche Traumacharakter eines solchen Ereignisses im Sinne einer hinreichend seelisch belastenden Extremsituation ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die Versicherte selbst eine strafbare Beleidigung ausspricht und in sonstiger Weise aktiv und wesentlich zu der Eskalation des Konflikts beiträgt.
3. Die Drohung damit, die Polizei zu rufen oder eine Anzeige zu erstatten, ist ein im Rechtsstaat grundsätzlich zulässiges Vorgehen und gerade nicht das Inaussichtstellen eines nicht hinzunehmenden Übels.
4. Die Diagnosen von Panikattacken und einer reaktiven Depression durch den behandelnden Psychiater als "möglich" reicht für den erforderlichen Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens nicht aus.
Fundstelle(n): HAAAH-72189
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2020 - L 8 U 1801/20
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