Online-Nachricht - Dienstag, 23.02.2021

DBA | Änderung des DBA Dänemark geplant (hib)

Das DBA Dänemark soll geändert werden. Hierzu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll v. zur Änderung des DBA Dänemark (BT-Drucks. 19/26833) vorgelegt.

Hintergrund: Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll v. die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Das Änderungsprotokoll fügt die sich aus der Übereinstimmung der Auswahlentscheidungen zum Multilateralen Instrument ergebenden Regelungen in das Abkommen vom ein und nimmt erforderliche Anpassungen und Änderungen an den bestehenden Regelungen vor. Darüber hinaus erfolgen weitere Anpassungen an den derzeitigen internationalen Standard.

Hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Titel und Präambel: Durch eine Änderung des Titels und der Präambel wird entsprechend dem BEPS-Mindeststandard ausgedrückt, dass sowohl Doppelbesteuerungen als auch Nichtbesteuerungen oder reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen.

  • Unternehmensgewinne: Entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen wird die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Einkünfte zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, eingeführt. Mit der Umsetzung folgt Deutschland den internationalen Bemühungen, die bisher weitgehend uneinheitliche Praxis der internationalen Betriebsstättenbesteuerung verbindlich an einem einheitlichen Standard, dem Fremdvergleichsgrundsatz, auszurichten.

  • Stipendien und ähnliche Unterstützungsleistungen: Stipendien und ähnliche Unterstützungsleistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Staates stammen, können künftig in diesem Staat besteuert werden. Durch diese Regelung soll eine un - erwünschte doppelte Nichtbesteuerung, die insbesondere bei dänischen Stipendien aufgrund der dortigen Ausgestaltung der Unterstützungsleistungen zu einer Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und nicht grenzüberschreitenden Fällen führen würde, vermieden werden.

  • Informationsaustausch: Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet künftig entsprechend der OECD-Musterklausel den umfassenden Informationsaustausch für Steuern jeder Art. Er erstreckt sich insbesondere auch auf Bankenauskünfte sowie auf Informationen über Eigentumsanteile an einer Person. Der Informationsaustausch kann auch zu einem anderen Zweck als der Steuererhebung dienen, wie z. B. der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

  • Missbrauchsvermeidung: In dem Abkommen wird das gegenseitige Verständnis darüber festgehalten, dass das DBA der Anwendung der nationalen Missbrauchsregelungen beider Staaten nicht entgegensteht. Zudem wurde die dem BEPS-Mindeststandard entsprechende Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt ("Principal Purpose Test" – PPT), aufgenommen.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 225 sowie BT-Drucks. 19/26833 (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-72177