Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundlagenbescheids und Sicherheitsleistung
Leitsatz
1. Nur wenn bei der AdV des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, darf gemäß
§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO über die Sicherheitsleistung nicht mehr bei der Aussetzung des Folgebescheids entschieden werden.
2. Diese Anordnung, dass die Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Erfolg
des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid offensichtlich ist.
3. Wenn der Antragsteller mit dem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen ist, wirkt sich
dies kostenmäßig nicht aus.
Fundstelle(n): GAAAH-72039
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FG München, Beschluss v. 05.01.2021 - 12 V 2528/20
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