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FG München | Keine vorweggenommenen Werbungskosten bei Masterstudium im Ausland, soweit die Kosten durch ein Stipendium gedeckt sind
(1) Da die Einkommensteuer an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft, kann nach dem Kostenprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips Werbungskosten grds. nur derjenige abziehen, der die Aufwendungen selbst wirtschaftlich getragen hat und mit den Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist. (2) Demgemäß können Kosten im Zusammenhang mit einem Masterstudium (LL.M.) in den USA mangels einer wirtschaftlichen Belastung des betreffenden Steuerpflichtigen nur insoweit als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen nicht durch Leistungen aus einem für das Auslandsstudium zugesagten Stipendium (hier des DAAD) gedeckt sind. Eines Rückgriffs auf § 3c Abs. 1 EStG bedarf es insofern nicht, da bereits kein Aufwa...