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BMF - IV C 1 -S 2252 - 87/99 BStBl 1999 I S. 433

Rückzahlung des Kapitalvermögens i.S.d.§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Bezug:

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Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Zu der Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen auch dann vorliegen, wenn lediglich die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist, vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

Anmerkung zum Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom :

Da es im vorstehenden BMF-Schreiben lediglich um Klärung der abstrakten Rechtsfrage geht, was unter ”Rückzahlung des Kapitalvermögens” zu verstehen ist, hat das BMF den Vorschlag, auf die steuerliche Behandlung bestimmter Wertpapiere einzugehen, nicht ü...

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BMF v. 16.03.1999 - IV C 1 -S 2252 - 87/99

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