Einkommensteuer | Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen (BFH)
Das Gesetz enthält keine Regelungen
über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von
Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer
Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aufzuteilen in Beiträge zur Finanzierung von Versicherungsleistungen, die denen der GKV – mit Ausnahme des Krankengelds – entsprechen (sog. Basiskrankenversicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) und Beiträge zur Finanzierung darüber hinausgehender Leistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Alle Beiträge sind der Finanzverwaltung durch Datenübertragung zu übermitteln (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die Frage, ob die deutsche Rentenversicherung als zentrale Stelle einer übermittelnden Stelle die Teilnahme am elektronischen Datenübermittlungsverfahren verweigern kann, ist Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. Meier, Kranken- und Pflegeversicherung, NWB InfoCenter).
Der BFH führt aus:
Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen Fällen nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den EinkommensteuerVeranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen.
Hat eine Behörde durch Realakt gehandelt, kommt als Grundlage für dessen Beseitigung der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Auch dieser kann aus den Grundrechten abgeleitet werden.
Die (beginnende) Digitalisierung ertragsteuerlicher Vorgänge hat die Finanzverwaltung vorliegend unter Berufung auf den „Grundsatz der Effektivität der Verwaltung“ (vgl. , BStBl II 2015, 371, Rz 45) dazu verleitet, den Zugang eines Krankenversicherungsschutz gewährenden eingetragenen Vereins zum elektronischen Mitteilungsverfahren i.S.d. § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG (seit : § 10 Abs. 2b Satz 1 EStG) zu sperren. Mangels gesetzlicher Regelung eines verbindlichen Zulassungsverfahrens besteht eine solche „einfache“ Möglichkeit nicht. Vielmehr hat die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersversmögen (ZfA) als zuständige Finanzbehörde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 Satz 2 FVG) die örtlich zuständigen Finanzämter auf die (ggf.) notwendige personelle Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs hinzuweisen. Hierzu ist sie technisch in der Lage. Dem eingetragenen Verein hat die ZfA deshalb als Folge eines allgemeinen öffentliche-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs den Zugang zur Datenübermittlung zu ermöglichen und die Daten in Bezug auf die Beiträge an die Finanzämter weiterzuleiten.
Hinweis: Inwieweit eingetragene Vereine steuerlich relevant Krankenversicherungsschutz gewähren, ist Gegenstand des .
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
KAAAH-71741