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Die Verwaltungsgrundsätze 2020
Kurz vor Weihnachten überraschte das BMF mit neuen Verwaltungsgrundsätzen für Verrechnungspreise. Anstelle einer einheitlichen Novellierung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze aus den Jahren 1983 und 2005 darf sich der Rechtsanwender nun über drei Werke freuen. Die neuen VWG 2020 ersetzen ältere Regelungen jedoch nur für Fragen zur Anwendung der § 90 und § 162 AO, d. h. hinsichtlich der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowie des Umgangs mit Schätzungsbefugnissen seitens der Finanzverwaltung. Stellenweise wartet das Schreiben mit deutlichen Verschärfungen auf.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Finanzverwaltung darf die richtige, geeignetste Methode wählen
Bislang mussten Steuerpflichte in der Verrechnungspreisdokumentation darlegen, weshalb die angewandte Verrechnungspreismethode für die am besten geeignete Methode gehalten wird. Dabei bleibt es auch. Es bedarf keiner eigenen Verprobung der Ergebnisse anhand anderer Methoden.
Allerdings sehen sich die Behörden nun berechtigt, die „richtige Verrechnungspreismethode“ selbst auswählen zu dürfen. Dies soll die geeignetste Methode sein. In Betriebsprüfungen wird man davon ausgehen dürfe...